Am 14. Juni 2010 bestätigte das Bundesberufungsgericht des zehnten US-Bezirks, der die Gegend um die Rocky Mountains einschließt, zugunsten eines Bloggers aus Florida, den der Kläger aus New Mexiko vor sein Hausgericht zitieren wollte, die untergerichtliche Abweisung. In Sachen David Silver v. Matthew Brown et al., Az. 10-2005, erörterte das Gericht den erforderlichen Bezug eines Beklagten nach dem einzelstaatlichen Long Arm Statute zum Forumstaat New Mexico.
Der zweite Blogverfasser war intensiv am Blogschreiben beteiligt und zielte auf eine negative Wirkung gerade in New Mexico ab. Er optimierte das Blog für Suchmaschinen, damit seine Behauptungen wie David Silver is a Thief gerade dort gelesen würden.
Sein SEO verband ihn so sehr mit dem fremden Forum, urteilte das Gericht, dass der Erfolg der behaupteten Handlungen in New Mexico eintrat. Deshalb revidierte die Berufung die Abweisung gegen den zweiten Beklagten aus Florida, und der Beleidigungsprozess geht weiter. Die Entscheidungsbegründung ist lesenswert und mit zahlreichen Nachweisen für die prozessuale Diffamierungsjurisprudenz versehen.
Im weiteren Prozess wird das Gericht sorgfältig die möglicherweise angezeigte Abhilfe abwägen müssen. Eine Anweisung, beleidigende Aussagen aus dem Internet zu entfernen, wird scheitern, weil der Beklagte den Inhalt des Blogs auf einem von ihm nicht kontrollierten Server im Ausland spiegelt. Die Gerichte in den USA scheuen sich, unvollstreckbare Urteile zu erlassen. Doch dürfte der Blogger einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt bleiben.