In Penguin Group (USA), v. American Buddha, Az. 09-1739, konnte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in New York City keine Entscheidung treffen. Es beschloss am 15. Juni 2010, die Rechtsfrage dem obersten Gericht von New York vorzulegen, weil nach seiner Ansicht diese prozessuale Frage ungeklärt ist und die Bundesgerichte den Einzelstaaten bei nichtbundesrechtlichen Unklarheiten nicht vorgreifen dürfen.
Der Sachverhalt wirft wichtige Fragen auch des materiellen Urheberrechts auf. Darf ein gemeinnütziger Verein eine Internetbibliothek für Mitglieder einrichten, die ihnen Bücher mit dem Versprechen anbietet, das Kopieren falle unter zwei Ausnahmen des Copyright Act: Erstens greife der Fair Use-Grundsatz. Zweitens sei das Kopieren wegen der Ausnahme für Büchereien rechtmäßig.
Der Buchverlag sieht das anders. Er kommt seinem Ziel des Urheberrechtsschutzes einen kleinen Schritt näher, nachdem das Bundesgericht erster Instanz die Klage wegen mangelnder Zuständigkeit abgewiesen hatte.
Der United States District Court ging davon aus, dass allein die Abrufbarkeit von Kopien in New York die Beklagte nicht seiner Gerichtsbarkeit unterwirft, wenn das Kopieren, der Sitz und der Server auf Foren außerhalb New Yorks verweisen.
Für den Gerichtsstand in New York fehlt deshalb die personal Jurisdiction. Hingegen sollte die sachliche Zuständigkeit, subject matter Jurisdiction, gegeben sein, weil der Copyright Act eine Frage des Bundesrechts ist, die eindeutig vor das Bundesgericht gehört. Das Berufungsgericht beschrieb die Sicht des Untergerichts so:
The court recognized that the Internet was a complicating factor for personal jurisdiction analysis. It nonetheless concluded that in this case, the Internet "plays no role in determining the situs of plaintiff's alleged injury" because a single incident of copyright infringement that occurred in Oregon or Arizona was alleged; downloading of that copied material by users in other locations, including hypothetically New York, was not. AaO 8..