• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 21. Juni 2010

$5 Mio. Anwaltskosten im Markenprozess  

.   Eine knappe Million Dollar Schadens­ersatz gewann ein Spielzeug­hersteller - und vor allem die Anwaltskosten­erstattung von $2.643.844,15. Dabei hatten die Geschworenen nur einen Schadensersatz von $400.000 zugesprochen.

Der US-Prozess birgt immer Über­raschungen. Anwalts­kosten werden der obsiegenden Partei nach der American Rule nicht erstattet, doch gibt es Ausnahmen.

Das Ergebnis im Fall Super Duper Inc. v. Mattel, Inc., Az. 09-1397, wegen Marken­verletzung und Verwässerungs­gefahr ist lehrreich. Die Prozesskosten beider Seiten können leicht das Doppelte der zugesprochenen Summe ausmachen, denn die Verteidigungs­kosten entsprechen oft dem Aufwand der Klägerseite.

Dabei ging es nur um eine scheinbar unkomplizierte Sache. Die Klägerin hatte Marken seit fünf bis neun Jahren verwendet, die die Beklagte erst als verletzend rügte, als die Klägerin ihre Marken im Bundes­markenregister eintragen lassen wollte. Das Gericht stellte die Marken gegenüber:
The jury concluded that Super Duper's use of its SEE IT! SAY IT!, SAY AND SING, FISH AND SAY, FISH & SAY, SORT AND SAY, SORT & SAY, and SAY AND SORT trademarks infringed Mattel's SEE 'N SAY, SEE 'N SAY JUNIOR, SEE 'N SAY BABY, and THE FARMER SAYS marks. The jury also concluded that Super Duper's use of its SEE IT! SAY IT!, SAY AND SING, FISH AND SAY, FISH & SAY, SORT AND SAY, SORT & SAY, and SAY AND SORT trademarks was likely to dilute Mattel's famous SEE 'N SAY and THE FARMER SAYS marks. AaO. Fn. 1.
Die Beklagte behauptete zum Teil nicht, dass die Marken verwechselt wurden oder die Gefahr einer Verwechslung bestand, sondern lediglich eine Verwässerungsgefahr. Die Geschworenen bejahten die Haftung im Rahmen des von der Klägerin beantragten negativen Feststellungsprozesses, und das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks bestätigte ihre Würdigung am 10. Juni 2010.

Der Richter durfte den Geschworenenspruch verändern. Dazu sieht das Bundesprozessrecht mehrere Wege vor. Die Erhöhung des Schadensersatzes ist ein zulässiger Weg, bestätigte der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit in Richmond. Der Kostenbeschluss folgt in diesem Fall aus einer gesetzlichen Ausnahme, für die der Richter ebenfalls zuständig war.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.