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Donnerstag, den 24. Juni 2010

Tod wegen Zustellung in letzter Minute ungesühnt  

.   Der defekte Kochtopf flog in die Luft. Für die Todefälle sollte eine Produkt­haftungs­klage die auslän­dische Herstel­lerin zur Sühne zwingen. Kurz vor dem Ende der Verjährungs­frist wurde die Klage erhoben, dann an den ameri­kanischen Vertrieb zuge­stellt.

Nach dessen Rüge versuchten die Kläger die Zustellung in Japan nach den Regel des Haager Über­einkommens über die Zustel­lung gericht­licher und außer­gericht­licher Schrift­stücke im Ausland in Zivil- oder Handels­sachen, doch erhielt die Beklagte in Japan die Klage zu spät.

Die Klägerin trägt erfolg­los vor, dass (1) das japanische Ministe­rium die Klage recht­zeitig und verjährungs­hemmend erhielt und der Datums­stempel eine japanische Zahlen­folge aufweist, die in den USA miss­verstanden worden sei; (2) die Zustellung an das Ministe­rium ausreichen sollte, weil auch die Zustellung an eine Kreisamts­stelle nach einzel­staatlichem Gesetz ausreicht; und (3) mit der Zustellung an die Vertriebs­stelle in den USA und an das Ministerium eine Hemmung und Fristverlän­gerung von 60 Tagen in Kraft getreten sei.

In Thach v. Tiger Corporation, Az. 09-2940, entschied das Bundes­berufungs­gericht des achten US-Bezirks mit einer lesens­werten Begrün­dung gegen die Kläger.

Das Urteil vom 23. Juni 2010 illustriert den Wert einer Vertretung in den USA. Ist die Klage dort nicht wirksam zustell­bar, verlieren Kläger, die nicht rechtzeitig an die Herstel­lerin im Ausland denken und sich mit den inter­nationalen Zustellungs­regeln, insbe­sondere denen der Haager Zustellungs­über­einkunft, vertraut machen, wertvolle Zeit. Wenn die US-Vertriebs­gesellschaft als Corporation kostengünstig und mit geringem Kapital ausge­stattet ist, kann die bei ihr wirksame Zustellung zu ihrem Untergang führen, doch die Mutter billig entlasten.

Der Schutzwall der Corporation in den USA ist ein wohlfeiler Preis, wenn durch den Zeit­verlust die nicht in den amerika­nischen Prozess einbezogene Mutter­gesell­schaft im Ausland gerettet wird. So viele Kläger sind mit inter­nationalen Fragen unvertraut, dass sich ein Hersteller im Ausland schon fast auf ihre Fehler verlassen kann.

Ein Nebenaspekt, der Juristen im internationalen Verkehr auf die Palme bringt, wird vom Gericht nicht weiter erörtert: Die Verwendung von Zahlen statt Namen für Monate in Daten. Zwischen Deutschland und den USA sind die Zahlenfolgen genauso verwirrend und gefährlich wie im vorliegenden Fall die japanischen und amerikanischen Zahlenfolgen.

Monate und Jahre sollten vorsichtshalber immer ausgeschrieben werden. Auf die leere Null bei einstelligen Zahlen darf man hingegen getrost verzichten.


Donnerstag, den 24. Juni 2010

Twitterklärte Entscheidungen im US-Recht  

.   Neue Urteile und Beschlüsse aus den Bundesgerichten der USA
Erfindervergütung mit Bonuszusage, Halpern v. PeriTec Biosciences, CAFC 23 JUN 2010, http://bit.ly/cwoh8k

Zustellung nach Haager Übereinkunft und Verjährung, Thach v. Tiger Corp., 8th Cir. 23 JUN 2010, http://bit.ly/bQQbPa

Jurist braucht keine gesunden Knie: arbeitsfähig, Schaefer v. McHugh, DCDC 22 JUN 2010, http://bit.ly/cq7C12
Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.