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Samstag, den 26. Juni 2010

Webcam verschleiert verbotenes Gewerbe  

.   Selbst wenn die Technik seinen Konsum über das Internet erlaubt, bleibt versteckt produzierter Sex im Privathaus doch ein Gewerbe. Die Gewerblichkeit erfordert keinen Kundenbesuch, Zahlungen vor Ort oder Lieferungen. Auch das Geheimhalten der Anschrift mindert sie nicht.

Die Gewerblichkeit folgt aus dem Gewinnstreben und dem den Webcam-Akteuren gewährten Lebenshaltungskostenzuschuss. Sie allein unterwirft das Webcam-Angebot den anwendbaren gesetzlichen Genehmigungserfordernissen und Verboten im kommunalen Wohnbereich, entschied das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks in Atlanta am 25. Juni 2010 in Flava Works, Inc. et al. v. City of Miami, Az. 9-11264.

Das Untergericht muss nach der Zurückverweisung unter Berücksichtigung der Gewerblichkeit prüfen, ob die über das Internet und den Handel vermarktete Videoproduktion den vom Betreiber beanspruchten Verfassungsschutz genießt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.