Webcam verschleiert verbotenes Gewerbe
CK • Washington. Selbst wenn die Technik seinen Konsum über das Internet erlaubt, bleibt versteckt produzierter Sex im Privathaus doch ein Gewerbe. Die Gewerblichkeit erfordert keinen Kundenbesuch, Zahlungen vor Ort oder Lieferungen. Auch das Geheimhalten der Anschrift mindert sie nicht.
Die Gewerblichkeit folgt aus dem Gewinnstreben und dem den Webcam-Akteuren gewährten Lebenshaltungskostenzuschuss. Sie allein unterwirft das Webcam-Angebot den anwendbaren gesetzlichen Genehmigungserfordernissen und Verboten im kommunalen Wohnbereich, entschied das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks in Atlanta am 25. Juni 2010 in Flava Works, Inc. et al. v. City of Miami, Az. 9-11264.
Das Untergericht muss nach der Zurückverweisung unter Berücksichtigung der Gewerblichkeit prüfen, ob die über das Internet und den Handel vermarktete Videoproduktion den vom Betreiber beanspruchten Verfassungsschutz genießt.
Die Gewerblichkeit folgt aus dem Gewinnstreben und dem den Webcam-Akteuren gewährten Lebenshaltungskostenzuschuss. Sie allein unterwirft das Webcam-Angebot den anwendbaren gesetzlichen Genehmigungserfordernissen und Verboten im kommunalen Wohnbereich, entschied das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks in Atlanta am 25. Juni 2010 in Flava Works, Inc. et al. v. City of Miami, Az. 9-11264.
Das Untergericht muss nach der Zurückverweisung unter Berücksichtigung der Gewerblichkeit prüfen, ob die über das Internet und den Handel vermarktete Videoproduktion den vom Betreiber beanspruchten Verfassungsschutz genießt.