Kein Kopfgeld nach Guevara II
GKM - Washington. Auf die fünf Millionen Dollar muss ein venezuelanischer Kopfgeldjäger nun wohl verzichten: Der ehemalige Beamte des venezuelanischen Geheimdienstes, Guevara, hatte den früheren peruanischen Geheimdienstchef Montesino an amerikanische und venezuelanische Behörden verpfiffen, als es ihm selbst an den Kragen zu gehen drohte.
Ihm war hierfür vom seinerzeit amtierenden Innenminister Perus, Vidal, fünf Millionen Dollar Belohnung zugesagt worden. Da sich dieser anschließend weigerte, die Auslobung auszuzahlen, bestritt Guevara in den USA den Rechtsweg. Während materiell die Lage recht einfach lag, bestand das Problem für den Kläger darin, darzulegen, dass Peru für den konkreten Fall keine Staatenimmunität besitzt.
Der Kläger hatte Erfolg mit der Behauptung, dass es sich bei der Auslobung um ein privatwirtschaftliches Tätigwerden Perus handelte. Damit bestand die Möglichkeit, dass Peru nach 28 USC §1605(a)(2) gegenüber auf die Auslobung gerichtete Klagen keine Immunität besitzt. Doch nach 28 USC §1605(a)(2) müssen auch einige andere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine gegen einen anderen Staat gerichtete Klage nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit abgewiesen wird. Diese waren hier nicht erfüllt, wie auf GALJ Articles Edition nachzulesen ist.
Ihm war hierfür vom seinerzeit amtierenden Innenminister Perus, Vidal, fünf Millionen Dollar Belohnung zugesagt worden. Da sich dieser anschließend weigerte, die Auslobung auszuzahlen, bestritt Guevara in den USA den Rechtsweg. Während materiell die Lage recht einfach lag, bestand das Problem für den Kläger darin, darzulegen, dass Peru für den konkreten Fall keine Staatenimmunität besitzt.
Der Kläger hatte Erfolg mit der Behauptung, dass es sich bei der Auslobung um ein privatwirtschaftliches Tätigwerden Perus handelte. Damit bestand die Möglichkeit, dass Peru nach 28 USC §1605(a)(2) gegenüber auf die Auslobung gerichtete Klagen keine Immunität besitzt. Doch nach 28 USC §1605(a)(2) müssen auch einige andere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine gegen einen anderen Staat gerichtete Klage nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit abgewiesen wird. Diese waren hier nicht erfüllt, wie auf GALJ Articles Edition nachzulesen ist.