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Donnerstag, den 08. Juli 2010

Abschlussschreiben nach Markeneintragung  

.   Aus der Korrespondenz:
… die Marke wurde eingetragen, doch ist die Urkunde noch nicht eingetroffen. Wir werden sie Ihnen zusenden, sobald sie eintrifft. Die Nachricht des Markenamtes, United States Patent and Trademark Office, finden Sie unter dem übermittelten URL.

Aus Versicherungsgründen muss ich damit das Ende des Mandates für die Markeneintragung ausdrücklich erklären. Dabei weise ich auch kurz auf die weiteren Pflichten des Markeninhabers hin.

Insbesondere muss der Inhaber zwischen dem 5. und 6. Jahr ab der Eintragung einen Verwendungsnachweis beim Amt einreichen. Alle zehn Jahre ist die Verlängerung der Eintragung erforderlich.

Bis zum Ende des sechsten Jahres ab der Eintragung bleibt die Marke anfechtbar. Insbesondere können Inhaber älterer nichteingetragener Marken die bundesrechtlich eingetragene Marke noch anfechten. Erst mit dem Abschluss der Einreichung des Verwendungsnachweises wird die Marke unanfechtbar, incontestable.
Der letzte Satz überrascht viele, die vor der Anmeldung einer Marke in den USA nicht ordentlich zugehört haben.


Donnerstag, den 08. Juli 2010

Twitterklärte Urteile im Recht der USA  

.   Neueste Entscheidungen
Forderungsabtretung in der Insolvenz, Ta Chong Bank Ltd. v. Hitachi High Technologies America, 9th Cir. 7 JUL 2010, PDF

Schlaf am Arbeitsplatz wirksamer Kündigungsgrund, Williams v. Solvay Chemicals Inc., 10th Cir. 7 JUL 2010, PDF

Forderungsabtretung in der Insolvenz, Ta Chong Bank Ltd. v. Hitachi High Technologies America, 9th Cir. 7 JUL 2010, PDF

Cache-Methode und Prior Art im Patentrecht, In Re Giacomini, CAFC, 7. JUL 2010, PDF
Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.