… die Marke wurde eingetragen, doch ist die Urkunde noch nicht eingetroffen. Wir werden sie Ihnen zusenden, sobald sie eintrifft. Die Nachricht des Markenamtes, United States Patent and Trademark Office, finden Sie unter dem übermittelten URL.Der letzte Satz überrascht viele, die vor der Anmeldung einer Marke in den USA nicht ordentlich zugehört haben.
Aus Versicherungsgründen muss ich damit das Ende des Mandates für die Markeneintragung ausdrücklich erklären. Dabei weise ich auch kurz auf die weiteren Pflichten des Markeninhabers hin.
Insbesondere muss der Inhaber zwischen dem 5. und 6. Jahr ab der Eintragung einen Verwendungsnachweis beim Amt einreichen. Alle zehn Jahre ist die Verlängerung der Eintragung erforderlich.
Bis zum Ende des sechsten Jahres ab der Eintragung bleibt die Marke anfechtbar. Insbesondere können Inhaber älterer nichteingetragener Marken die bundesrechtlich eingetragene Marke noch anfechten. Erst mit dem Abschluss der Einreichung des Verwendungsnachweises wird die Marke unanfechtbar, incontestable.
Forderungsabtretung in der Insolvenz, Ta Chong Bank Ltd. v. Hitachi High Technologies America, 9th Cir. 7 JUL 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Schlaf am Arbeitsplatz wirksamer Kündigungsgrund, Williams v. Solvay Chemicals Inc., 10th Cir. 7 JUL 2010, PDF
Forderungsabtretung in der Insolvenz, Ta Chong Bank Ltd. v. Hitachi High Technologies America, 9th Cir. 7 JUL 2010, PDF
Cache-Methode und Prior Art im Patentrecht, In Re Giacomini, CAFC, 7. JUL 2010, PDF
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.