Der Beklagte hatte zuvor eine Forderung in Höhe von $107.980 eingeklagt. Sein erster Rechtsanwalt zahlte allerdings lediglich $62.410 an ihn aus. Um an den Rest seines Geldes zu gelangen, bediente sich der Beklagte des Klägers, der als Honorar 40 Prozent von any gross amount recovered in the event of suit being filed verlangte. Leider war man sich über die Terminologie recovered nicht ganz einig und zog vor Gericht.
Der Kläger fordert 40 Prozent nicht nur von den durch ihn erstrittenen $60.000, sondern auch von den $62.410, die der Beklagte bereits vorab erhalten hatte. Dies sei gerechtfertigt, da die Tätigkeit des Klägers auch eine Vereinbarung über den Verzicht jedweder Klagen hinsichtlich der Berechtigung der bereits gezahlten $62.410 zum Resultat hatte.
Der United States Court of Appeal for the Seventh Circuit gebot dem Nimmersatt Einhalt und führte in seiner Begründung aus, dass das Wort recovered nach seinem natürlichen Sinngehalt etwas zurück bekommen erfasst, was einem nicht bereits gehört.
Außerdem gäbe es keinen Anhaltspunkt, warum der Mandant Gebühren für etwas bezahlen soll, was unabhängig von und vor allem zeitlich vor der Beauftragung des Rechtsanwalts eingetreten ist. Jede andere Entscheidung würde naive Mandanten in die Falle unerwarteter Gebühren tappen lassen.