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Samstag, den 17. Juli 2010

Bush-Angriff auf Medienfreiheit, und Hitler  

.   Pornografie griff Bush ebenso wie unan­ständige Rede oder Auftritte in Medien an; die Flutwelle seiner Verfol­gung der Medien auf straf- wie verwaltungs­rechtlicher Ebene klingt ab.

In dieser Woche gab es gleich zwei wichtige Entschei­dungen, die die Rede- und Meinungs­freiheit des ersten Verfassungs­zusatzes zur Bundesver­fassung der USA stärken.

Zuerst erklärte das Bundes­berufungs­gericht des zweiten US-Bezirks das Schmutzredeverbot des Medienauf­sichtsamts FCC in Washington, DC für verfassungs­widrig: Fox Television Stations, Inc. v. FCC, 13. Juli 2010.

Der nächste Schlag gegen die Bush-Politik kam am Freitag, dem 16. Juli 2010, als das erst­instanzliche Bundes­gericht in Washington, DC den Straf­prozess gegen den Porno­grafie­hersteller Stagliano gleich nach dem Vortrag und Beweis­angebot der Staats­anwalt­schaft abbrach. Die Replik der Verteidigung war unnötig, entschied Richter Leon laut Berichten, weil der Ankläger­vortrag unzu­reichend war und die Schranken der Verfassung nicht nehmen konnte. Das Gerichts­verzeichnis ist gegen­wärtig uner­reichbar; der Beschluss könnte in seiner Entscheidungs­sammlung veröffent­licht werden.

Schmutz- und Schund­gesetze wie unter Hitler konnte Bush nicht erlassen. Doch das Vorgehen seiner Schergen gegen ungefäl­lige Rede und Meinungen erinnert an schlimme Zeiten.

Gleich wie man über Unanstän­diges denkt: Der Versuch der Einschrän­kung der Rede- und Meinungs­freiheit wirkt besonders ironisch, wenn er aus den­selben Kreisen stammt, die Obama ungestraft mit Hitler gleichsetzen.


Samstag, den 17. Juli 2010

Twitterklärte Urteile im Recht der USA  

.   Neueste Entscheidungen
Anfechtung von Exportkontrollbescheiden, Micei International v. Department of Commerce, DC Cir. 16 JUL 2010, PDF

Widerruf einer Terrorgruppeneinstufung, People's Mojahedin Org of Iran v. DOS, DC Cir. 16 JUL 2010, PDF

Unbilliges Verhalten im Patentverfahren, Avid Identification Sys. v. Crystal Import Corp., CAFC 16 JUL 2010, PDF

rt @EmbassyLaw Service of Process on Foreign State (Brazil), Ibiza Business v. USA PDF <-- Klagezustellung in USA

Kausalität bei Produkthaftung, Dean v. Eli Lilly & Co., 2nd Cir. 16 JUL 2010, PDF

Missbräuchliche Strafverfolgung, PC-Beweis, Haftung der StA, Rehberg v. Paulk, 11th Cir. 16. JUL 2010, PDF

Kuhhandel, Vertrag und Durchgriffshaftung im US-Recht, Scarff Brothers v. Bischer Farms, 6th Cir. 16 JUL 2010, PDF







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.