Zediertes Wettbewerbsverbot, 25 J. Laufzeit, Prym Consumer USA, Inc. v. Rhode Island Textile Co., 4th Cir. 21 JUL 2010, PDF
Markenverwendung im Verkehr, schwache Marke, Verwässerung, Sensient Technologies v SensoryEffects Flavor, 8th Cir 2010, PDF
Schiedsverfahren, evidente Missachtung des Rechts, Medicine Shoppe Intnl. v. Turner Investments, 8th Cir 21 JUL 2010, PDF
Rücktritt vom Braulizenzvertrag vor Braubeginn wg Hygiene, India Brewing v. Miller Brewing, 7th Cir 21 JUL 2010, PDF
2 schlimme Bilder im Amts-PC, Lüge, Pflegling auf Motorrad: entlassen. Mancini v. Dept of VA, CAFC 21 JUL 2010, PDF
Die Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung entstammen dem Recht der Einzelstaaten, nicht des Bundes. Das Recht des Staates New York sieht eine Anerkennung gemäß § 5032 New York Civil Practice Law and Rules nur für diejenigen ausländischen Urteile vor, die final, conclusive und enforceable sind.
Ein Urteil ist nicht conclusive, wenn es aus einer Rechtsordnung hervorgegangen ist, welches die Objektivität der Gerichte missen lässt oder nicht den einem ordentlichen Gerichtsverfahren immanenten Anforderungen gerecht wird. Es ist aber auch dann nicht conclusive und wird mithin nicht anerkannt, wenn der Klagegegenstand, der dem Urteil zugrunde liegt, der öffentlichen Ordnung des Staates New York widerspricht.
Der United States Court of Appeals for the Second Circuit befand, dass ein englisches Versäumnisurteil anzuerkennen ist, da die Voraussetzungen durch das englische Rechtssystem unstreitig erfüllt werden und dieses auch nicht die öffentliche Ordnung des Staates New York verletzt. Der Kläger behauptete, dass das englische Gericht ein Urteil früh im Verfahren durch summary Judgment fällte, ohne dem Beklagten die Chance einzuräumen, seinen Betrugsanspruch geltend zu machen oder den vom Kläger begehrten Geldbetrag anzufechten.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.