Der Kläger hatte in der ersten Instanz die Bundesrepublik auf Zahlung aus Inhaberschuldverschreibungen, Bonds, die im Jahr 1928 von preussischen Provinzbanken ausgestellt worden waren, verklagt. Die Banken befanden sich zum einen Teil auf späterem ostdeutschen, zum anderen auf späteren westdeutschen Territorium.
Für die Schuldverschreibungen hatte der Staat Preußen gebürgt; ein Klageanspruch gegen die Bundesrepublik war daher nur mit einer Rechtsnachfolge zu begründen. Das Gericht unterschied daher für die weitere Prüfung zwischen den west- und ostdeutschen Schuldverschreibungen.
Im Ergebnis ging der Kläger leer aus - im Hinblick auf die westdeutschen Schuldverschreibungen aus materiellen Gründen; im Hinblick auf die ostdeutschen Schuldverschreibungen sei die Klage jedoch schon nicht zulässig: Die Bundesrepublik genieße insoweit Immunität und hiervon bestünde, anders als bei den westdeutschen Schuldverschreibungen, auch keine Ausnahme.
Souveräne Staaten genießen nach völkerrechtlichen Grundsätzen, national umgesetzt im Foreign Sovereign Immunities Act, Immunität. Hiervon besteht nach 28 USC §1605(a)(2) in den Fällen, in denen ein Staat nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich tätig wird, eine Ausnahme.
Diese sogenannte Commercial Activity Exception beschreibt drei Sachverhaltsalternativen, die zu einer Ausnahme von der Staatenimmunität führen können. Nach der hier einschlägigen Alternative, muss die Klage auf einem privatwirtschaftlichen Handeln des fremden Staates beruhen, das innerhalb der USA Wirkung entfaltet. Da unstreitig war, dass die behaupteten Handlungen außerhalb der USA stattgefunden und in den USA Wirkung entfaltet hatten, war nur noch festzustellen, ob diese Handlungen in Zusammenhang mit privatwirtschaftlichem Tätigwerden der Bundesrepublik standen.
Aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (AuslWBG) hatte zunächst das damalige Westdeutschland die Haftung für bestimmte Fremdwährungsschuldverschreibungen übernommen. Hierzu zählten auch die in Frage kommenden Bonds. Mit dem Einigungsvertrag übernahm dann die heutige BRD die Verbindlichkeiten des früheren Westdeutschlands. Das Gericht entschied, dass es sich bei dieser vertraglichen Übernahme der die Inhaberschuldverschreibungen enthaltenden Verbindlichkeiten Westdeutschlands um eine Commercial Activity handelte. Damit sei die BRD gegen eine auf die westdeutschen Bonds gestützte Klage nicht immun.
Anders sah es hingegen bei den ostdeutschen Schuldverschreibungen aus: Im Unterschied zu Westdeutschland, hatte Ostdeutschland die Haftung für die Schuldverschreibungen nicht übernommen. Das Gericht führte aus, dass zwar grundsätzlich auch eine Rechtsnachfolge nach völkerrechtlichen Prinzipien, das heisst insbesondere ohne entsprechenden Vertrag, in Betracht komme.
Aber selbst, wenn zunächst Ostdeutschland als Folgestaat Preußens und später die BRD als Nachfolgerin Ostdeutschalands für die Verbindlichkeiten Preußens auf Grund völkerrechtlicher Prinzipien einstehen müsste, so wäre dies eine automatische, und keine durch eine Commercial Activity begründete Rechtsnachfolge. Dafür, dass die Bundesrepublik etwa durch völkerrechtlichen Vertrag die Haftung übernommen habe, blieb der Kläger beweispflichtig.