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Mittwoch, den 28. Juli 2010

BRD gewinnt bei Altschulden im US-Gericht  

GKM - Washington.   Die deutsche Wiederver­einigung ist zwar schon 20 Jahre her, doch die Wirren der Teilung wirken noch nach - auch in auslän­dischen Gerichts­urteilen: Das Bundes­berufungs­gericht des Zweiten US-Bezirks in New York City entschied im Fall Mortimer Off Shore Services Ltd. v. The Federal Republic of Germany, Az. 08-1783, über die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil.

Der Kläger hatte in der ersten Instanz die Bundesrepublik auf Zahlung aus Inhaberschuld­verschreibungen, Bonds, die im Jahr 1928 von preussischen Provinz­banken ausgestellt worden waren, verklagt. Die Banken befanden sich zum einen Teil auf späterem ostdeutschen, zum anderen auf späteren west­deutschen Terri­torium.

Für die Schuldver­schreibungen hatte der Staat Preußen gebürgt; ein Klage­anspruch gegen die Bundes­republik war daher nur mit einer Rechts­nachfolge zu begründen. Das Gericht unterschied daher für die weitere Prüfung zwischen den west- und ostdeutschen Schuldver­schreibungen.

Im Ergebnis ging der Kläger leer aus - im Hinblick auf die west­deutschen Schuldver­schreibungen aus materiellen Gründen; im Hinblick auf die ostdeutschen Schuldver­schreibungen sei die Klage jedoch schon nicht zulässig: Die Bundes­republik genieße insoweit Immunität und hiervon bestünde, anders als bei den westdeutschen Schuld­verschreibungen, auch keine Ausnahme.

Souveräne Staaten genießen nach völkerrechtlichen Grundsätzen, national umgesetzt im Foreign Sovereign Immunities Act, Immunität. Hiervon besteht nach 28 USC §1605(a)(2) in den Fällen, in denen ein Staat nicht hoheitlich, sondern privat­rechtlich tätig wird, eine Ausnahme.

Diese sogenannte Commercial Activity Exception beschreibt drei Sachverhalts­alternativen, die zu einer Ausnahme von der Staaten­immunität führen können. Nach der hier einschlägigen Alternative, muss die Klage auf einem privatwirtschaftlichen Handeln des fremden Staates beruhen, das innerhalb der USA Wirkung entfaltet. Da unstreitig war, dass die behaupteten Handlungen außerhalb der USA stattgefunden und in den USA Wirkung entfaltet hatten, war nur noch festzustellen, ob diese Handlungen in Zusammen­hang mit privat­wirtschaftlichem Tätigwerden der Bundes­republik standen.

Aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (AuslWBG) hatte zunächst das damalige Westdeutschland die Haftung für bestimmte Fremdwährungs­schuldver­schreibungen übernommen. Hierzu zählten auch die in Frage kommenden Bonds. Mit dem Einigungsvertrag übernahm dann die heutige BRD die Verbindlichkeiten des früheren Westdeutschlands. Das Gericht entschied, dass es sich bei dieser vertraglichen Übernahme der die Inhaberschuldverschreibungen enthaltenden Verbindlichkeiten Westdeutschlands um eine Commercial Activity handelte. Damit sei die BRD gegen eine auf die westdeutschen Bonds gestützte Klage nicht immun.

Anders sah es hingegen bei den ostdeutschen Schuldver­schreibungen aus: Im Unterschied zu Westdeutschland, hatte Ostdeutschland die Haftung für die Schuldver­schreibungen nicht übernommen. Das Gericht führte aus, dass zwar grundsätzlich auch eine Rechts­nachfolge nach völker­rechtlichen Prinzipien, das heisst insbesondere ohne entspre­chenden Vertrag, in Betracht komme.

Aber selbst, wenn zunächst Ostdeutschland als Folgestaat Preußens und später die BRD als Nachfolgerin Ostdeutschalands für die Verbindlich­keiten Preußens auf Grund völker­rechtlicher Prinzipien einstehen müsste, so wäre dies eine automatische, und keine durch eine Commercial Activity begründete Rechts­nachfolge. Dafür, dass die Bundes­republik etwa durch völker­rechtlichen Vertrag die Haftung übernommen habe, blieb der Kläger beweispflichtig.


Mittwoch, den 28. Juli 2010

Twitterklärte Urteile im Recht der USA  

.   Amerikanisches Wirtschafts-, Prozess- und Staatsrecht:
GF-Kenntnis ist Unternehmenskenntnis = zurechenbar, Prime Eagle Group v. Steel Dynamics, 7th Cir. 27 JUL 2010, http://bit.ly/bATAvY

Geschäftsgeheimnisschutz, NDA, einstweilige Verfügung, Bimbo Bakeries USA v. Chris Botticella, 3rd Cir. 27 JUL 2010, http://bit.ly/9qKdzI

Alien Tort Statute: US-Gericht für Mord in Israel unzuständig, Amergi v. Palestinian Authority, 11th Cir. 27 JUL 2010, http://bit.ly/9k9jRO







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.