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Donnerstag, den 05. Aug. 2010

Verhandlung des US-Vertrags  

.   22 Jahre soll der Vertrag halten. Dann kann er verlängert werden. Nach dem ersten Entwurf auf Grundlage einer der amerikanischen Rechtsordnungen ändert die europäische Seite das anwendbare Recht auf englisches Recht.

Nach drei Wochen sieht sie ein, dass das zu schützende lizenzierte Recht mit englischem Recht, mit dem auch keine Partei etwas zu tun hat, gar nicht wirksam geschützt werden kann. Wieviel kostbare Energie und teure Anwaltsstunden in diese Phantomlösung verpulvert wurden!

Außerdem werden weithin übliche und faire Lösungen zur Haftungsbeschränkung ersetzt. Auch diejenigen, die die EU-Seite besonders schützen, werden mit schlechtem Englisch nachgebessert, und dann manchmal an Stellen, die dem US-Anwalt aus struktureller Sicht die Haare zu Berge stehen lassen.

Irgendwann einigt man sich. Die mit schlechtem Englisch formulierten Pflichten der Gegenseite bleiben wie sie sind. Erst recht, wenn sie besser sind als für die amerikanische Mandantschaft ursprüglich geplant. Das besondere Englisch wird einem Gericht notfalls belegen, dass die Gegenseite ihre weitgehenden Pflichten ja wohl verstanden haben muss, sonst hätte sie sie nicht vorgeschlagen.

Dem eigenen Mandanten empfiehlt man noch vor dem Verhandlungsende, nach erfolgreicher Aufnahme der Geschäfte - vielleicht in drei oder fünf Jahren - den Vertrag neu und sauber auszuformulieren. Abgesehen von den Kosten haben augenblicklich alle die Nase gestrichen voll von dieser Übung.

In die Schublade sollten die Parties den Vertrag nicht stecken. Er ist die Bibel der Beziehungen zwischen den Parteien. Auch die Bibel wird in verschiedenen Versionen aufgelegt und aktualisiert.


Donnerstag, den 05. Aug. 2010

Twitterklärte Urteile im Recht der USA  

.   Aus den Obergerichten des Bundes:
Datenvermarkterangriff auf Arzt­rezept­daten­schutz­gesetz, Verfassungs­frage, IMS Health v. Mills, 1st Cir. 4 AUG 2010, http://bit.ly/cgzf7A

Binnen-IPR in USA, Rechts­wahl des Handels­vertreters, Vertex Surgical v. Paradigm Biodevices, Inc., 1st Cir. 4 AUG 2010, http://rex.im/183I

Autohändler-Garantie­vertrieb im Internet unge­schützt, Saccucci LM Inc. v. American Honda Motor Co, 1st Cir. 4 AUG 2010, http://bit.ly/92npMK







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.