Marken in Suchbegriffen: keine Haftung
CK • Washington. Suchmaschinenbetreiber haften nicht für das einfache Auftreten von Marken in versteigerten Suchbegriffen, entschied im Fall Rosetta Stone Ltd. v. Google Inc., 1:09-cv-00736, das erstinstanzliche Bundesgericht in Virginia, das oft wegen seiner Verfahrensbeschleunigungsvorschriften als Rocket Docket bezeichnet wird.
Der Druck des rasanten - und damit gleich zu Anfang für die Parteien besonders kostspieligen Verfahrens - kann nach erster Analyse zu einer dogmatisch falschen Begründung bei der Mitstörerhaftung geführt haben. Doch bleiben die fraglichen Elemente der Urteilsbegründung wahrscheinlich auch in der erwarteten Berufung im Ergebnis unschädlich, da das Haupthaftungsmerkmal der die Verbraucher treffenden Verwechslungsgefahr im Rechtsstreit mit Google recht deutlich nicht greift.
Das Adwords-Angebot hat nach der dem Gericht vorgelegten Marktumfrage keine Zuordungsverwechslung zwischen Verbraucher, Hersteller und Produkt herbeigeführt. Die Verwirrung von Markeninhaber und Dritten bei Verbrauchern bei Imitaten oder Kopien des markengeschützten Produkts ist nicht dem Suchmaschinenanbieter anzulasten, sondern betrifft das Verhältnis zwischen Hersteller und rechtswidrig handelnden Dritten.
Entlastend wirken dabei für Google die eigenen Vorkehrungen gegen rechtswidrige Angebote sowie das Einschreiten des Unternehmens gegen Verletzungen durch Dritte auf Anfrage von Rechteinhabern, erkannte das Gericht. Die United States District Court wies auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, unjust Enrichment, ab.
Der Druck des rasanten - und damit gleich zu Anfang für die Parteien besonders kostspieligen Verfahrens - kann nach erster Analyse zu einer dogmatisch falschen Begründung bei der Mitstörerhaftung geführt haben. Doch bleiben die fraglichen Elemente der Urteilsbegründung wahrscheinlich auch in der erwarteten Berufung im Ergebnis unschädlich, da das Haupthaftungsmerkmal der die Verbraucher treffenden Verwechslungsgefahr im Rechtsstreit mit Google recht deutlich nicht greift.
Das Adwords-Angebot hat nach der dem Gericht vorgelegten Marktumfrage keine Zuordungsverwechslung zwischen Verbraucher, Hersteller und Produkt herbeigeführt. Die Verwirrung von Markeninhaber und Dritten bei Verbrauchern bei Imitaten oder Kopien des markengeschützten Produkts ist nicht dem Suchmaschinenanbieter anzulasten, sondern betrifft das Verhältnis zwischen Hersteller und rechtswidrig handelnden Dritten.
Entlastend wirken dabei für Google die eigenen Vorkehrungen gegen rechtswidrige Angebote sowie das Einschreiten des Unternehmens gegen Verletzungen durch Dritte auf Anfrage von Rechteinhabern, erkannte das Gericht. Die United States District Court wies auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, unjust Enrichment, ab.