×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 17. Aug. 2010

Schadensersatz bei identischer Marke

 
TD - Washington.   Der Kläger verkauft und installiert Fahnen und Fahnenmasten unter der eingetragenen Marke American Pride. Seit 2003 handelt auch der Beklagte, ein Hersteller von Outdoor-Produkten, unter identischem Namen. Trotz Ablehnung der Eintragung dieser Marke aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit der bereits eingetragenen Marke des Klägers verkaufte der Beklagte seine Produkte weiterhin unter diesem Namen.

Am 28. Februar 2005 ließ der Kläger dem Beklagten eine Unterlassungserklärung zukommen und stellte im Herbst 2006 fest, dass der Beklagte es nunmehr unterließ, seine Produkte unter dem Namen American Pride zu verkaufen. Er beschloss deshalb, von einer Klage abzusehen. Erst im Jahre 2007 entdeckte der Kläger, dass mehrere Einzelhändler Fahnen unter dieser Marke verkauften. Hiergegen wehrte er sich gerichtlich.

Das erstinstanzliche Bundesgericht wies die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz wegen Verjährung als unbegründet zurück. Nach dem anwendbaren Recht von Ohio beginne die zweijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Kläger tatsächliche Kenntnis von der Markenverletzung erlange, mithin seit dem 28. Februar 2005.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks entschied am 12. August 2010 in Sachen Laukus v. Rio Brands, Inc., Az. 10-0492, für den Kläger: Die Klage sei zwar verspätet erhoben worden, der Kläger habe aber eine ausreichende Entschuldigung für die Verspätung vorgetragen, nämlich dass er zunächst glaubte, der Beklagte verkaufe keine Produkte mehr unter dem Namen American Pride. Das erstinstanzliche Gericht habe zudem ignoriert, dass die Verjährungsfrist drei Jahre betragen hätte, wenn der Kläger in Michigan, seinem Heimatort, geklagt hätte.

Der Beklagte habe das Trademark verwendet, um bei den Kunden Verwechslung auszulösen. Der Gewinn, den er durch den Warenverkauf unter American Pride erzielt habe, stehe dem Kläger als dem Markeninhaber zu.



Wichtige Urteile des Tages in den USA

 
.   Die Obergerichte des US-Bundes verkündeten am 16. August 2010 diese wichtigen Entscheidungen:
Keine Doppelhaftung für unerlaubten Porno-DVD-Vertrieb, Jules Jordan Video v. 144942 Canada Inc., 9th Cir. 16 AUG 2010, http://bit.ly/cX4u03

Arbeitgeber entlässt nur Männer wg Fehlverhaltens, haftet nicht, Hawn v. Executive Jet Managemt, 9th Cir. 16 AUG 2010, http://bit.ly/blnM2f

Steuerrechtlich keine Kirche, Foundation of Human Understanding v. U.S., CAFC 18 AUG 2010, http://bit.ly/dzmdK2

Euro-Raumfahrt im US-Gericht immun? Nokalva, Inc. v. European Space Agency, 3rd Cir. 16. August 2010, http://Anwalt.us
Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER