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Mittwoch, den 18. Aug. 2010

Haftung für späte Haftentlassung

 
TCD - Washington.   Der Kläger verlangt Schadensersatz für die verspätete Entlassung aus der Haft. Die Gefängnisbehörde verhängte eine Bewährungszeit von fünf Jahren, obwohl dies der Richter bei der Verurteilung des Klägers nicht mündlich festlegte.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks entschied am 13. August 2010 in Sachen Rivers v. Fischer, Az. 09-4532, mit folgender Begründung gegen den Kläger:

Ein Gefängnisbeamter genießt stets Immunität, es sei denn sein Verhalten verstößt gegen eine eindeutig verfassungsrechtlich oder gesetzlich festgelegte Regelung, aus der sich ein Anspruch für den Kläger ergibt.

Eine solche Regelung ist dann eindeutig festgelegt, wenn 1. das Gesetz mit hinreichender Klarheit definiert ist, 2. der Supreme Court oder der Second Circuit den Anspruch anerkannt hat und 3. ein Beklagter aufgrund des existierenden Gesetzes verstehen kann, dass sein Verhalten rechtswidrig war.

Der Kläger kann sich nicht auf die Entscheidung des zweiten US-Bezirks in der Sache Early v. Murry, 451 F.3d 71 (2006), berufen. Zum Zeitpunkt der Verurteilung des Klägers existierte diese Entscheidung und mithin ein Anspruch des Klägers, der sich daraus ergibt, noch nicht.



Twitterklärte Urteile im Recht der USA

 
.   Aus den Obergerichten des Bundes:
Vertragskündigungsfolgen, lost Profits, consequential Damages, Whittlestone v. Handi-Craft Co., 9th Cir. 17 AUG 2010, http://bit.ly/cOeQFy

Kündigung nach fairem Ermessen und Folgen, M.M. Silta, Inc. v. Cleveland Cliffs, Inc., 8th Cir. 17 AUG 2010, http://bit.ly/a8JhAn

Sammelkage wg KFZ-Defekt in Revision zugelassen, Wolin v. Jaguar Land Rover North America, 9th Cir. 17 AUG 2010, http://bit.ly/bzI49T

Parkhauseigentümer haftet Opfern nicht für Bombenanschlag, Sigmund v. Starwood Urban Investments, DC Cir 17 AUG 2010, PDF
Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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