Das Bundesberufungsgericht für den neunten US-Bezirk hob am 17. August 2010 das erstinstanzliche Urteil in Sachen Whittlestone Inc. v. Handi-Craft Company, Az. 09-16353, auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Der Rule 12(f) Motion hätte nicht stattgegeben werden dürfen.
Die Rule 12(f) of the Federal Rules of Civil Procedure erlaubt es dem Gericht ohne Beteiligung der Jury überflüssige, unerhebliche und unsachliche Vorträge eines Anspruchs abzuweisen. Keine dieser Varianten war jedoch einschlägig. Der Einwand der Beklagten, dass Teile des Anspruchs aus rechtlichen Gründen abzuweisen sind und eben nicht zur Entscheidung durch die Jury gelangen soll, ist nicht unter die Rule 12(f) zu fassen. Die Jury entscheidet immer dann, wenn Uneinigkeit in tatsächlicher Hinsicht besteht. Das Gericht entscheidet dagegen selbstständig über rechtliche Fragen, solange der Fall nicht den Geschworenen vorgelegt wird.
Das Vorbringen ist über die Rule 12(b)(6) Motion im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung in den Prozess einzuführen. Würde man der Auslegung der Beklagten folgen, dass jeglicher Einwand aus rechtlichen Gründen unter die Rule 12(f) zu fassen sei, hätte dies die Überflüssigkeit der Rule 12(b)(6) zur Folge. Dies ist auch im Hinblick auf die verschiedenen Voraussetzungen beider Motions nicht haltbar.
Im Übrigen weist das Gericht in einer ausführlichen Fußnote darauf hin, dass nach Auslegung des Vertrages dieser nicht einseitig kündbar war und mithin in Ermangelung der Beendigung des Vertrages der Haftungsausschluss nicht greife. Der Einwand ginge folglich ins Leere.