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Sonntag, den 22. Aug. 2010

Keine Haftung für Bombenanschlag in Tiefgarage  

TCD - Washington.   Der Kläger, Opfer eines Autobombenanschlags, verlangt Schadensersatz von dem Parkhauseigentümer, in dessen Tiefgarage der Anschlag geschah.

Das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia verwies in seinem Urteil auf einen ähnlichen Fall: Board of Trustees of the University of the District of Columbia v. DiSalvo, Az. 974 A.2d 868 (D.C. 2009). Es entschied am 17. August 2010 in Sachen Sigmund gegen Starwood Urban Investments, Az. 08-7137, mit folgender Begründung gegen den Kläger:

Der Parkhauseigentümer haftet nicht für den Autobombenanschlag, denn das Verbrechen war für ihn nicht vorhersehbar und mithin nicht vermeidbar. Es liegt kein Fall einer gesteigerten Voraussehbarkeit vor. Die schlichte Behauptung des Klägers, es habe die Möglichkeit eines Verbrechens bestanden, erfüllt nicht die hohen Erwartungen, die Gerichte an die heightened forseeability haben. Für letztere muss nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein Mensch Opfer eines Verbrechens wird.

Hier bestand keine Pflicht für den Parkhauseigentümer, sich oder andere Personen vor dem unerahnbaren Verbrechen eines Anschlags mit einer Autobombe zu schützen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.