×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 24. Sept. 2010

Stelle wegen Rasse versagt?

 
TCD - Washington.   Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten um eine Stelle und hinterließ bei dem Service Center Manager einen positiven Eindruck. Er wollte sie anstellen und bat seinen Vorge­setzten um Erlaubnis, der jedoch die Einstellung der Klägerin wegen ihrer dunklen Hautfarbe als proble­matisch ansah.

Dennoch teilte man der Bewer­berin mit, sie sei eine der besten Kandi­datinnen. Die Personal­abteilung veran­lasste darauf­hin eine Zuver­lässigkeits­über­prüfung und erfuhr, dass die Klägerin wegen mehrerer Diebstähle straf­fällig geworden war.

Eine Einstellung der Klägerin erfolgte nicht. Mit ihrer Klage begehrte sie die Fest­stellung, dass die Beklagte aus rassistischen Gründen ihre Einstellung verweigert habe.

Das Bundes­berufungs­gericht für den achten US-Bezirk entschied am 22. September 2010 in Sachen Hollins v. Con-Way Freight, Inc., Az. 09-2926, wie folgt:

Die von der Klägerin vorge­tragenen Tatsachen würden keinen Beweis einer direkten Rassen­diskri­minierung darstellen. Möglicher­weise sei die Einstellung nicht erfolgt, weil die Klägerin die Zuverlässigkeits­überprüfung nicht bestanden habe. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ein Zusammen­hang zwischen der angeblichen Diskrimi­nierung und der Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht einzustellen, bestanden habe.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER