Stelle wegen Rasse versagt?
TCD - Washington. Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten um eine Stelle und hinterließ bei dem Service Center Manager einen positiven Eindruck. Er wollte sie anstellen und bat seinen Vorgesetzten um Erlaubnis, der jedoch die Einstellung der Klägerin wegen ihrer dunklen Hautfarbe als problematisch ansah.
Dennoch teilte man der Bewerberin mit, sie sei eine der besten Kandidatinnen. Die Personalabteilung veranlasste daraufhin eine Zuverlässigkeitsüberprüfung und erfuhr, dass die Klägerin wegen mehrerer Diebstähle straffällig geworden war.
Eine Einstellung der Klägerin erfolgte nicht. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagte aus rassistischen Gründen ihre Einstellung verweigert habe.
Das Bundesberufungsgericht für den achten US-Bezirk entschied am 22. September 2010 in Sachen Hollins v. Con-Way Freight, Inc., Az. 09-2926, wie folgt:
Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen würden keinen Beweis einer direkten Rassendiskriminierung darstellen. Möglicherweise sei die Einstellung nicht erfolgt, weil die Klägerin die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestanden habe. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ein Zusammenhang zwischen der angeblichen Diskriminierung und der Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht einzustellen, bestanden habe.
Dennoch teilte man der Bewerberin mit, sie sei eine der besten Kandidatinnen. Die Personalabteilung veranlasste daraufhin eine Zuverlässigkeitsüberprüfung und erfuhr, dass die Klägerin wegen mehrerer Diebstähle straffällig geworden war.
Eine Einstellung der Klägerin erfolgte nicht. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagte aus rassistischen Gründen ihre Einstellung verweigert habe.
Das Bundesberufungsgericht für den achten US-Bezirk entschied am 22. September 2010 in Sachen Hollins v. Con-Way Freight, Inc., Az. 09-2926, wie folgt:
Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen würden keinen Beweis einer direkten Rassendiskriminierung darstellen. Möglicherweise sei die Einstellung nicht erfolgt, weil die Klägerin die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestanden habe. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ein Zusammenhang zwischen der angeblichen Diskriminierung und der Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht einzustellen, bestanden habe.