Der Internetbezug könnte doch einen örtlichen Bezug zum ortsfremden Domaininhaber herstellen, dachte sich die Klägerin; dann müsste er sich vor ihrem Gericht verteidigen, wo sie den Heimvorteil ausnutzen könnte.
Nicht so schnell, bestimmte das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks in Chicago am 1. Oktober 2010 im Fall Mobile Anesthesiologists Chicago, LLC v. Anesthesia Associates of Houston Metroplex, PA., Az. 09-2658.
Der beklagte Arzt aus Texas mag zwar im Internet zu finden sein, auch von Besuchern im Gerichtsbezirk in Illinois. Doch spricht er keine Kunden in Chicago an, beschränkt sich auf den lokalen Markt um Houston, und war nur ein Mal privat zu Besuch in Chicago.
Zudem bewirbt er Chicago nicht zielgerichtet im Sinne der specific Jurisdiction. Es fehlt also die örtliche Zuständigkeit in Chicago, die die Klägerin auch nicht dadurch schaffen kann, dass sie versucht, den Texaner mit einem Cease and Desist Letter als Abmahnung aus Chicago an ihr Wunschgericht zu kuppeln.