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Sonntag, den 03. Okt. 2010

Domainstreit: Klage am Ort des Erfolgseintritts

 
.   Das Gericht ist zwar unzuständig, aber wie wäre es mit einer Abmahnung wegen Cybersquatting, die aus seinem Bezirk versandt wird?

Der Internetbezug könnte doch einen örtlichen Bezug zum ortsfremden Domaininhaber herstellen, dachte sich die Klägerin; dann müsste er sich vor ihrem Gericht verteidigen, wo sie den Heimvorteil ausnutzen könnte.

Nicht so schnell, bestimmte das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks in Chicago am 1. Oktober 2010 im Fall Mobile Anesthesiologists Chicago, LLC v. Anesthesia Associates of Houston Metroplex, PA., Az. 09-2658.

Der beklagte Arzt aus Texas mag zwar im Internet zu finden sein, auch von Besuchern im Gerichtsbezirk in Illinois. Doch spricht er keine Kunden in Chicago an, beschränkt sich auf den lokalen Markt um Houston, und war nur ein Mal privat zu Besuch in Chicago.

Zudem bewirbt er Chicago nicht zielgerichtet im Sinne der specific Jurisdiction. Es fehlt also die örtliche Zuständigkeit in Chicago, die die Klägerin auch nicht dadurch schaffen kann, dass sie versucht, den Texaner mit einem Cease and Desist Letter als Abmahnung aus Chicago an ihr Wunschgericht zu kuppeln.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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