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Samstag, den 09. Okt. 2010

Unanfechtbare Marke wird anfechtbar

 
TD - Washington.   Die alles entscheidende Frage lautet: Ist der von der Beklagten behauptete Anspruch auf Nutzung der berühmten Vodkamarke Stolichnaya nach 15 USC §1065 unanfechtbar geworden oder nicht?

Die Antwort war für die Klägerin deshalb entscheidend, weil sie mit ihrer Klage die Feststellung begehrte, dass allein sie das Recht zur Nutzung der geschützten Marke besitzt.

Das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk hob am 8. Oktober 2010 das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf und entschied in Sachen Federal Treasury Enterprise v. Spirits International N.V., Az. 06-3532, für die Klägerin.

Das erstinstanzliche Gericht sei zwar zu Recht davon davon ausgegangen, dass der Begriff des eingetragenen Inhabers, Registrant, auch die Rechtsnachfolger eines Registrant mitumfasse, die Assigns. Es habe aber fälschlicherweise angenommen, dass die Unanfechtbarkeit einer Marke auch bei ihrer Übertragung auf den Rechtsnachfolger bestehen bleibe und nicht angreifbar sei.

Die Klägerin kann im Ergebnis gegen die Gültigkeit der Übertragung der unanfechtbaren Marke vorgehen und im weiteren Verfahren die anwendbaren Ausnahmen von der Unanfechtbarkeit der Marke geltend machen. Der Sachverhalt ist ungewöhnlich und enthält eine Kette von Markenzessionen nach dem Fall der UdSSR mit fragwürdigen Umständen der Privatisierung der einst staatlichen Marke.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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