Die Antwort war für die Klägerin deshalb entscheidend, weil sie mit ihrer Klage die Feststellung begehrte, dass allein sie das Recht zur Nutzung der geschützten Marke besitzt.
Das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk hob am 8. Oktober 2010 das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf und entschied in Sachen Federal Treasury Enterprise v. Spirits International N.V., Az. 06-3532, für die Klägerin.
Das erstinstanzliche Gericht sei zwar zu Recht davon davon ausgegangen, dass der Begriff des eingetragenen Inhabers, Registrant, auch die Rechtsnachfolger eines Registrant mitumfasse, die Assigns. Es habe aber fälschlicherweise angenommen, dass die Unanfechtbarkeit einer Marke auch bei ihrer Übertragung auf den Rechtsnachfolger bestehen bleibe und nicht angreifbar sei.
Die Klägerin kann im Ergebnis gegen die Gültigkeit der Übertragung der unanfechtbaren Marke vorgehen und im weiteren Verfahren die anwendbaren Ausnahmen von der Unanfechtbarkeit der Marke geltend machen. Der Sachverhalt ist ungewöhnlich und enthält eine Kette von Markenzessionen nach dem Fall der UdSSR mit fragwürdigen Umständen der Privatisierung der einst staatlichen Marke.