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Dienstag, den 12. Okt. 2010

EMails auf dem Weg zum Vertrag in den USA

 
.   EMail-Korrespondenz über den beabsichtigten Vertragsinhalt stellen selbst noch keinen Vertrag dar, wenn die EMail ausdrücklich den Vertragsschluss einem förmlich Dokument vorbehält, das die Parteien noch verhandeln wollen.

Am 12. Oktober 2010 bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks diesen Grundssatz mit einleuchtender Begründung im Fall Rubinstein v. Clark & Green, Inc., Az. 10-0415.

Das Gericht in New York City erklärt ebenfalls die vorvertraglichen Bindungen, die nach Klägerauffassung zu vertragsgleichen Rechtsfolgen führen sollten. Dabei prüft es die Merkmale des preliminary Agreement-Grundsatzes in der Ausgestaltung des binding preliminary Agreement und des fully binding preliminary Agreement.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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