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Mittwoch, den 03. Nov. 2010

Caution Hot vor US-Gerichten

 
NG - Washington.   Zwar betraf der Fall Rachel Moltner v. Starbucks Coffee Company grundsätzlich die Verbrühung mit einem Heißgetränk und einem daraus eingeklagten Schadensersatzanspruch gegen die Kaffeekette. Im Kern ging es hier aber um eine andere Frage:

Ist hier das einzelstaatliche Gericht des Staates New York oder das Bundesgericht zuständig?

Das Bundesgericht hatte das Recht der Klägerin auf eine Zurückverweisung zum staatlichen Gericht aufgrund eines zu spät eingelegten Verweisungsantrages der Beklagten verneint. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks, der United States Court of Appeals for the Second Circuit, hat in seiner lesenswerten Entscheidung vom 2.November 2010 diese Entscheidung bestätigt. Es führt aus, dass die dreißigtägige Frist eines Verweisungsantrages vom State Court zum Federal District Court für die Beklagte erst dann beginnt, wenn dieser ein Schriftsatz vorliegt, in dem der unbeziffert eingeklagte Schadensersatzanspruch konkret beziffert wird. Die Beklagte hätte nicht schon aus der Klage und den darin dargelegten Verletzungen erkennen müssen, dass der Schadensersatzanspruch über $75.000,00 liegt und damit eine sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichts eröffnete.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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