Das Bundesberufungsgericht des zehnten US-Bezirks hat in seiner Entscheidung vom 4. November 2010 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und sich der Auffassung des Ausgangsgerichtes, dem District Court, angeschlossen.
Dieses hatte die Klage im Rahmen eines summary Judgment mit der Begründung als unschlüssig zurückgewiesen, dass der Kläger für eine rational denkende Jury nicht ausreichend und objektiv dargelegt habe, dass er am Arbeitsplatz aufgrund seiner Rassenzugehörigkeit diskriminiert wurde. Somit liegt kein Fall streitigen Sachverhaltes vor, der von einer Jury zu prüfen sei.
Dies sei aber Voraussetzung für den Schlüssigkeitserfolg eines Schadensersatzanspruches aufgrund eines feindlichen Arbeitsumfeldes.