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Dienstag, den 09. Nov. 2010

Geschäftsidee nach 16 CFR 437 anpreisen

 
.   Die FTC-Verordnung zum Anbieten einer Geschäftsgelegenheit in 16 CFR Part 437 ist veraltet. Die erforderlichen 22 Merkmale belasten Anbieter. Zudem schützt die VO Empfänger unzureichend vor Betrug.

Zwar wird Amerikanern unterstellt, sie lebten frei, insbesondere bürokratiefrei. Bei der Wahl am 2. November 2010 sollen sie ihre Ablehnung der Bundeseinmischung in lokale Angelegenheiten, zu denen das Vertragsrecht zählt, ausgedrückt haben. Doch der Bund reguliert Unternehmen und Verbraucher in einigen Bereichen. Bundesweite Rechtssicherheit ist nützlich, selbst wenn man keine Rechtseinheitlichkeit entdecken kann.

Das Verbraucherschutz- und Wettbewerbsaufsichtsamt des Bundes, die Federal Trade Commission, in Washington, DC, versteht das. Sie verkündete deshalb am 8. November 2010 im Federal Register, dem amerikanischen Bundesanzeiger, einen Prüfungsbericht mit Empfehlungen.

Damit die Öffentlichkeit von geplanten Änderungen nicht überrascht wird, soll sie ihre Meinung zu Disclosure Requirements and Prohibitions Concerning Business Opportunities kundtun. Das dürfen auch betroffene Unternehmen und Verbraucher im Ausland.

Moral: Wer eine Geschäftsidee in die USA sendet, sollte nicht nur an das NDA, sondern auch die Verordnung 16 CFR 437 denken!







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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