Diese Sache hat das Bundesberufungsgericht, der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit, nun in seiner Entscheidung Liberty Tax Service v. Frashier, Az. 09-2262, vom 10. November 2010 an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.
Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, dass sich die sachliche Zuständigkeit zum einen aus dem ursprünglich gutgläubig eingeklagten Schadensersatzantrag ergebe. Auch wenn die Teilüberprüfung der Klage auf Schlüssigkeit des Schadensersatzes nur einen Anspruch von $60.456,25 ergeben habe, führe des nicht zur Unzuständigkeit des Gericht. Dies sei in solch einem Fall nur dann zu folgern, wenn der höhere Betrag in der Absicht eingeklagt wurde, sich die Zuständigkeit des Bundesgerichts zu erschleichen.
Zum anderen hätte das Gericht trotz der geteilten Überprüfung von Schadensersatz und Verfügungsanspruch diesen bei dem zugrundezulegenden Streitwert nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Dabei verweist das Bundesgericht darauf, dass der Wert einer Verfügung sich entweder nach der Bedeutung für die Klägerin oder dem Kosteninteresse für den Beklagten richte. Davon ausgehend konnte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Interesse der Klägerin unter $14.543,76 lag. Somit wurde unter Zusammenrechnung des Schadensersatzanspruches und des Werts des Verfügungsanspruches der Mindeststreitwert von $75.000 überschritten und die Bundeszuständigkeit auch bei fehlenden Bundesrechtsfragen eröffnet.