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Freitag, den 12. Nov. 2010

Streitwert und sachliche Zuständigkeit

 
NG - Washington.   Das erstinstanzliche Gericht hat eine Klage auf Schadensersatz in Höhe von $80.000 und einen Verfügungsantrag ohne bundesrechtliche Fragen abgewiesen, nachdem die Teilüberprüfung der Klage bezüglich des Schadensersatzantrages ergeben hatte, dass dieser nur in Höhe von $60.456,25 bestehe. Der sachliche Zuständigkeitsstreitwert für das Bundesgericht von $75.000 sei daher nicht erreicht.

Diese Sache hat das Bundesberufungsgericht, der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit, nun in seiner Entscheidung Liberty Tax Service v. Frashier, Az. 09-2262, vom 10. November 2010 an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.

Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, dass sich die sachliche Zuständigkeit zum einen aus dem ursprünglich gutgläubig eingeklagten Schadensersatzantrag ergebe. Auch wenn die Teilüberprüfung der Klage auf Schlüssigkeit des Schadensersatzes nur einen Anspruch von $60.456,25 ergeben habe, führe des nicht zur Unzuständigkeit des Gericht. Dies sei in solch einem Fall nur dann zu folgern, wenn der höhere Betrag in der Absicht eingeklagt wurde, sich die Zuständigkeit des Bundesgerichts zu erschleichen.

Zum anderen hätte das Gericht trotz der geteilten Überprüfung von Schadensersatz und Verfügungsanspruch diesen bei dem zugrundezulegenden Streitwert nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Dabei verweist das Bundesgericht darauf, dass der Wert einer Verfügung sich entweder nach der Bedeutung für die Klägerin oder dem Kosteninteresse für den Beklagten richte. Davon ausgehend konnte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Interesse der Klägerin unter $14.543,76 lag. Somit wurde unter Zusammenrechnung des Schadensersatzanspruches und des Werts des Verfügungsanspruches der Mindeststreitwert von $75.000 überschritten und die Bundeszuständigkeit auch bei fehlenden Bundesrechtsfragen eröffnet.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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