• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 18. Nov. 2010

Zur Verwechslungsgefahr bei Marken  

NG - Washington.   Die Anthony's Pizza & Pasta International, Inc. (APPI) hatte im Jahr 2000 beim Markenamt der USA die Marke Anthony's Pizza & Pasta für den Restaurantservice angemeldet und sich im Ausgangsfall gegen die Registrierung der Marke Anthony's Coal-Fired Pizza für den Restaurantservice durch die Anthony's Pizza Holding Company, Inc. (APHC) gewehrt.

Das Ausgangsgericht entschied unter Heranziehung der DuPont Faktoren aus dem Präzedenzfall In re E.I. DuPont de Nemours & Co., 476 F.2d 1357, 1361 (CCPA 1973), dass für die von APHC im Jahr 2005 angemeldete Marke eine Verwechslungsgefahr bestehe und daher die Registrierung rückgängig zu machen sei.

Die Verwechslungsgefahr ist nach den DuPont Faktoren gegeben, wenn Marken in ihrer Gesamtheit nach ihrem Erscheinen, dem Klang, der Nebenbedeutung sowie ihrer Werbewirkung und ihrer Verwendung für Güter oder Dienstleistungen ähnlich sind. Dies hat das United States Patent and Trademark Office, Trademark Trial and Appeal Board für das, als gebräuchliche Abkürzung benutzte, Kernelement beider Marken - Anthony's- als gegeben angesehen.Dagegen spreche auch nicht der Zusatz Coal-Fired sowohl in Wortmarke und Design von APHC, da dies nur herausstelle, wie ein Produkt hergestellt würde.

Die dagegen von APHC beim Bundesberufungsgericht eingelegte Berufung hat der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in seiner Entscheidung vom 18. November 2010 zurückgewiesen. Das United States Patent and Trademark Office, Trademark Trial and Appeal Board habe allein auf das dominierende Element Anthony's, ohne den Begriff in unzulässigerweise zu zergliedern,abstellen dürfen und sei zurecht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen. APHC könne sich nicht darauf berufen, dass Anthony ein Allerweltsname oder in ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden worden sei, da die Verwechslungsgefahr allein unter Heranziehung der DuPont Faktoren nach dem Einzelfall zu beurteilen sei.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.