Das Ausgangsgericht entschied unter Heranziehung der DuPont Faktoren aus dem Präzedenzfall In re E.I. DuPont de Nemours & Co., 476 F.2d 1357, 1361 (CCPA 1973), dass für die von APHC im Jahr 2005 angemeldete Marke eine Verwechslungsgefahr bestehe und daher die Registrierung rückgängig zu machen sei.
Die Verwechslungsgefahr ist nach den DuPont Faktoren gegeben, wenn Marken in ihrer Gesamtheit nach ihrem Erscheinen, dem Klang, der Nebenbedeutung sowie ihrer Werbewirkung und ihrer Verwendung für Güter oder Dienstleistungen ähnlich sind. Dies hat das United States Patent and Trademark Office, Trademark Trial and Appeal Board für das, als gebräuchliche Abkürzung benutzte, Kernelement beider Marken - Anthony's- als gegeben angesehen.Dagegen spreche auch nicht der Zusatz Coal-Fired sowohl in Wortmarke und Design von APHC, da dies nur herausstelle, wie ein Produkt hergestellt würde.
Die dagegen von APHC beim Bundesberufungsgericht eingelegte Berufung hat der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in seiner Entscheidung vom 18. November 2010 zurückgewiesen. Das United States Patent and Trademark Office, Trademark Trial and Appeal Board habe allein auf das dominierende Element Anthony's, ohne den Begriff in unzulässigerweise zu zergliedern,abstellen dürfen und sei zurecht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen. APHC könne sich nicht darauf berufen, dass Anthony ein Allerweltsname oder in ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden worden sei, da die Verwechslungsgefahr allein unter Heranziehung der DuPont Faktoren nach dem Einzelfall zu beurteilen sei.