Rasenmäherunfall: Produkthaftung in den USA
CK • Washington. Der Kunde verletzt sich beim Fall unter seinen laufenden Rasenmäher. Er verklagt die Herstellerin, weil das zur Verhütung solcher Unfälle eingebaute elektrische Sicherungssystem nicht angeschlossen war. Das Gericht hält Produkthaftung für unanwendbar, weil der Kunde an seinem Unfall selbst schuld ist.
In Chicago entscheidet das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks für den Kunden. Das Verfahren in Malen v. MTD Produkts, Inc., Az. 08-3855, ist fortzusetzen, denn sowohl Produkthaftungsgrundsätze als auch Eigenhaftung können anwendbar sein. Die Abwägung aller Tatsachen und die rechtliche Würdigung müssen die Geschworenen vornehmen, entscheidet es.
Die ausführliche Urteilsbegründung vom 19. November 2010 erklärt lesenswert die anwendbaren Grundsätze der Gefährdungshaftung und der unerlaubten Handlung mit fahrlässiger Schadenszufügung sowie die in beiden Bereichen geltenden Kausalitätsprinzipien.
In Chicago entscheidet das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks für den Kunden. Das Verfahren in Malen v. MTD Produkts, Inc., Az. 08-3855, ist fortzusetzen, denn sowohl Produkthaftungsgrundsätze als auch Eigenhaftung können anwendbar sein. Die Abwägung aller Tatsachen und die rechtliche Würdigung müssen die Geschworenen vornehmen, entscheidet es.
Die ausführliche Urteilsbegründung vom 19. November 2010 erklärt lesenswert die anwendbaren Grundsätze der Gefährdungshaftung und der unerlaubten Handlung mit fahrlässiger Schadenszufügung sowie die in beiden Bereichen geltenden Kausalitätsprinzipien.