Der Bombenanschlag in Beirut von 1983 unterliegt jedoch einer nachfolgenden, rückwirkenden Beschränkung dieses Grundsatzes, entscheidet das Bundesgericht der Hauptstadt im Fall Emma Jean Anderson et al. v. Islamic Republic of Iran et al., Az. 08-535.
Neben der Zuständigkeitsfrage und der eines Versäumnisurteils gegen einen Souverän erörtert das Gericht auch die nach unterschiedlichem einzelstaatlichen Recht anwendbaren Grundsätze für ein Schmerzensgeld.
Die kausale Verbindung des Iran zum Anschlag und Schaden stellt es am 1. Dezember 2010 fest. Die Haftung dem Grunde nach bejaht es. Die Ermittlung des Schadensersatzes bleibt dem nächsten Verfahrensschritt vorbehalten.