Das Ausgangsgericht hatte der Klägerin $1.454.996,33 Schadensersatz wegen Vertragsbruch gegen beide Beklagte zugesprochen. Dieses Urteil bestätigte der United States Court of Appeals for the Second Circuit. Der United States District Court for the Southern District of New York habe als Erstgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchgriffshaftung bei den Beklagten, der Muttergesellschaft Second Skin, und der Tochtergesellschaft Private Label Sourcing, vorlagen.
Dazu ist zum einen erforderlich, dass (1) die Muttergesellschaft, Owner, als Shareholder solch eine Kontrolle über die Tochtergesellschaft ausübt, dass diese nur noch wie ein Mittler der Muttergesellschaft wirkt, also als ihr Alter Ego - wobei herauszuheben ist, dass das Gericht unter diesem Punkt lesenswert die dafür notwendigen Merkmale wie die unterlassene Beachtung von gesellschaftsrechtlichen Formalitäten, übereinstimmende Gesellschafter, Vorstände oder Aufsichtsräte und Teilung von Büroraum und Ausrüstung diskutiert. Zum anderen ist für die Durchgriffshaftung weiter zu prüfen, ob (2) die Kontrolle der Muttergesellschaft betrügerisch ausgenutzt wurde und (3) dies zu einem Rechtsverlust oder einer Rechtsverletzung der klagenden Vertragspartei geführt hat.