• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 09. Dez. 2010

Staat greift auf Discovery-Akten zu  

.   Im Beweisverfahren vor US-Gerichten sind Parteien verpflichtet, sich gegenseitig alles möglicherweise Relevante vorzulegen. Deshalb wird das Discovery-Verfahren des amerikanischen Zivilprozesses oft Ausforschungsbeweisverfahren genannt.

Fishing Expeditions dürfen die Beweisverfahren nicht sein, und die Anwälte der Parteien kämpfen hart um jedes Blatt Papier und jede Vernehmung. Doch die Wirkung ist aus Parteiensicht oft diesselbe.

Verheerender wird es, wenn sich danach der Staat an die ausgetauschten Beweismittel macht. Das kann er, beispielsweise im Rahmen eines Grand Jury-Strafvorverfahrens. Im Fall In re: Grand Jury Subpoenas served on White & Case et al., Az. 10-15758, bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 7. Dezember 2010 die Zulässigkeit der Auskunftsaufforderungen - gegen die Anträge der Anwaltskanzleien, die die Beweise ihrer Mandanten vor dem staatsanwaltschaftlichen Zugriff schützen wollten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.