Als sachverständiger Zeuge muss man schließlich wissen, wann man den Mund hält und dem Anwalt der auftraggebenden Partei eine Pause einräumt, um Objection, Your Honor zu rufen.
Um überhaupt den Beweis über ausländisches Recht antreten zu dürfen, muss es anwendbar sein. Im Gewehrunfallprozess Katzenmeier v. Blackpowder Products, Inc., Az. 09-1146, bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten US-Bezirks am 10. Dezember 2010, dass der Beweis ausländischer Produktrichtlinien unzulässig ist, wenn amerikanisches Produkthaftungsrecht anwendbar ist.
Die Geschworenen sollen in ihrer Subsumtion nicht verwirrt werden, aaO S. 2 Fn. 4. Hier wäre dies denkbar gewesen, wenn der Kläger den Beweis spanischer Waffenprüf- und -sicherheitsvorschriften erbracht hätte, die schärfer als die amerikanischen sind.