In der am 22. Dezember 2010 vom Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks veröffentlichten Entscheidung United States of America v. Anonymous Defendant No. 10-1033 fällt das Gericht allerdings das Urteil gegen einen anonymen Angeklagten.
Daher macht es von dem Grundsatz der vollen Namensnennung aufgrund einer Kronzeugenregelung und unter Geheimhaltungsgesichtspunkten - die Akten bleiben under Seal - eine Ausnahme, da der Angeklagte für die Ermittler wertvolle Informationen der Drogenszene preisgegeben hatte.