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Montag, den 27. Dez. 2010

Schadensminderung bei Social Media  

.   Was tut der Anwalt, wenn die Mandanten Social Media nicht verstehen und nicht bemerken, wie ihr Unternehmen dort zugrunde geredet wird?

Schnell eingreifen und antworten? Auch wenn er nicht weiß, ob die Mandantschaft das wünscht? Wenn Gefahr im Verzuge besteht?

Gerade traf einmal wieder alles zu. Mandanten kaufen ein Unternehmen. Bei Twitter wird berichtet, dass es schließt. Der Anwalt weiß, dass genau das Gegenteil wahr ist. Das monatelang vorbereitete Closing hat heute stattgefunden. Die Mandanten bereiten die Weiterführung intensiv vor.

Da sie bei Behörden und unerreichbar sind sowie gestanden, Social Media nicht zu verstehen, antwortet der Anwalt bei Twitter: Im Gegenteil lautet die Replik auf die behauptete Einmottung.

Ist das der vertretbare Mittelweg zwischen der Offenlegung vielleicht noch vertraulicher Details und der Abwendung von Rufschaden? Die Mandanten haben nichts von Vertraulichkeit gesagt. Das Geschäft lebt vom guten Ruf und Ruhm.

Doch ein Anwalt weiß oft mehr als Mandanten die Welt wissen lassen wollen. Andererseits können Gerüchte in Social Media den guten Ruf in Windeseile ruinieren. Daher die Suche nach dem Mittelweg.

Der Schaden ist abgewendet. Die Twitterer reden nicht mehr vom Dichtmachen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.