Die Verfügungskläger wollten die Verfügung gegen den Hoster und seinen Manager nach Rule 65(d)(2)(C) FRCP erstrecken. Doch das Gericht wies den Antrag ab, da diese nicht als Personen who are in active concert or participation gelten.
Am 27. Dezember 2010 bestätigte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago die Abweisung. Im Fall Blockowizc et al. v. Williams et al., Az. 10-1167, erörterte es detailliert die Erstreckung einer Injunction im Internethoster-Kunden-Verhältnis.
Die Hoster-AGB versprachen den Kunden, niemals etwas zu entfernen, und den Besuchern, niemals als Richter und Geschworene über Inhalte zu urteilen. Nach den AGB würde der Hoster lediglich Gerichtsurteile befolgen. Die Kunden dürfen ihrerseits keine illegalen oder diffamierenden Inhalte auf der Webseite verbreiten.
Diese AGB und die daraus abgeleitete Löschungsverweigerung sind nach Feststellung des Gerichts nicht als Beihilfe zur Verletzung einer Löschungsverfügung zu betrachten. Eine Beihilfe besteht weder im Nichtlöschen noch im Nichtverklagen der Kunden zur Durchsetzung der AGB.