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Dienstag, den 28. Dez. 2010

Kunde haftet bei Verleumdung, Hoster nicht  

.   Die AGB der Web­hoster machen sie nicht zu Dritt­schuldnern einer Löschungs­verfügung für diffamie­rende Inhalte ihrer Kunden. Eine einst­weilige Verfügung richtete sich gegen Kunden des Hosters. Diese entfernten die Inhalte nicht.

Die Verfügungs­kläger wollten die Verfügung gegen den Hoster und seinen Manager nach Rule 65(d)(2)(C) FRCP erstrecken. Doch das Gericht wies den Antrag ab, da diese nicht als Personen who are in active concert or participation gelten.

Am 27. Dezember 2010 bestätigte das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks der USA in Chicago die Abweisung. Im Fall Blockowizc et al. v. Williams et al., Az. 10-1167, erörterte es detailliert die Erstreckung einer Injunction im Internet­hoster-Kunden-Verhältnis.

Die Hoster-AGB versprachen den Kunden, niemals etwas zu entfernen, und den Besuchern, niemals als Richter und Geschworene über Inhalte zu urteilen. Nach den AGB würde der Hoster lediglich Gerichts­urteile befolgen. Die Kunden dürfen ihrerseits keine illegalen oder diffamie­renden Inhalte auf der Web­seite verbreiten.

Diese AGB und die daraus abgeleitete Löschungs­verweigerung sind nach Fest­stellung des Gerichts nicht als Beihilfe zur Verletzung einer Löschungs­verfügung zu betrachten. Eine Beihilfe besteht weder im Nicht­löschen noch im Nicht­verklagen der Kunden zur Durch­setzung der AGB.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.