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Mittwoch, den 05. Jan. 2011

Nackter Hintern im TV: Keine Strafe  

NG - Washington.   Weniger als sieben Sekunden war in der Sendung NYPD Blue im Jahr 2003 gegen 21 Uhr beim Sender ABC das nackte Hinterteil der Schauspielerin auf dem Weg in die Dusche zu sehen.

Die Fernsehhüter der USA - Federal Communication Commission - sahen darin ihre Unanständigkeitsregeln - Indecency Standards - verletzt und verhängten gegen die ausstrahlenden Fernsehanstalten von ABC eine Geldstrafe sowie den Verlust der Fernsehlizenzen.

In seiner Entscheidung vom 4. Januar 2011 hat das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA dem Antrag der Fernsehsender auf Überprüfung des Ausgangsurteils im Fall ABC Inc. et al v. Federal Communications Commission, Az: 08-0841 stattgegeben und den Lizenzverlust aufgehoben. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit führt dazu aus, dass die Unanständigkeitsregeln der FCC zu undefiniert seien. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Person von normalem Verstand nicht die Möglichkeit hat festzustellen, was nun erlaubt ist und was nicht.

Das sah das Gericht bei den Indecency Standards der FCC, die dann von unsittlichem Material sprechen, wenn sexuelle oder ausscheidende Organe beschrieben oder gezeigt werden und offensichlich, gemessen an üblichen Standards für das Fernsehmedium, widerwärtig seien, als gegeben an.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.