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Montag, den 10. Jan. 2011

US-Gerichtsbarkeit: Bank aus dem Ausland  

.   Darf ein Gericht in New Jersey seine Gerichtsbarkeit im Sinne der personal Jurisdiction über eine ausländische Bank ausüben, die in den USA nicht vertreten ist? Sie besaß vorübergehend eine Zweigstelle in New York. Diese hielt als Sicherheit Aktien eines Unternehmens in New Jersey.

Eine Allzuständigkeit amerikanischer Gerichte wird im Ausland oft behauptet, doch auch in diesem Fall stellte sich das Bundesberufungsgericht, das des dritten US-Bezirks, auf den Standpunkt, dass die Anknüpfung der Fakten an den Forumsstaat nicht die verfassungsrechtlichen Hürden nimmt.

Die Begründung der verneinten örtlichen Zuständigkeit vom 7. Januar 2011 im Fall Lasalaet al. v. Marfin Popular Bank Public Company, Ltd., Az. 10-1712, ist detailliert und lehrreich. Das Gericht geht sogar so weit, eine weitere Beweisausforschung zu verbieten, auf die die Kläger bauten, um Belege für den Forumsnexus zu finden.

Lesenswert ist die Begründung auch wegen der Ablehnung eines Verschwörungsansatzes. Die behauptete Verschwörung der mit Beklagten aus New Jersey mag materiell bedeutsam sein - sie kann den Mangel des erforderlichen prozessualen Nexus nicht auswetzen, entscheidet der United States Court of Appeals for the Third Circuit in Philadelphia.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.