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Dienstag, den 11. Jan. 2011

Ein Potpourri an Instanzen

 
NK - Washington   Das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks wies im Fall Carethers v. Wolfenbarger, Az. 09-1310, die Klage ab. Der Kläger behauptete, seine Prozessabsprache, vgl. §257c StPO, sei nicht wissentlich und willentlich erklärt worden, da das Prozessgericht von Michigan es versäumt habe, ihm die Bedeutung der Strafzumessungsrichtlinien, s. Schaum, zu erläutern.

Diesem Entscheid vom 7. Januar 2010 ging ein Marathon durch die innerstaatlichen und bundesstaatlichen Instanzen voraus. Der Kläger war zunächst vor dem Prozessgericht von Michigan wegen kriminellen, sexuellen Verhaltens angeklagt. Eine Prozessabsprache in Anwesenheit seines Rechtsanwalts erforderte sein Geständnis. Das Gericht stellte eine Bestrafung innerhalb der Richtlinien in Aussicht.

Als die Strafe zu hoch ausfiel. versuchte der Kläger die Rücknahme der Prozessabsprache, weil sie nicht wissentlich, freiwillig und verständlich war, da ihm die Richtlinien nicht erläutert wurden. Vor allen einzelstaatlichen Instanzen des Bundesstaates Michigan, dem Prozessgericht - dem Berufungsgericht und dem Obersten Gerichtshof, - scheiterte er.

Daher rügte er nach seinem Misserfolg vor den einzelstaatlichen Gerichten vor dem Bundesgericht erster Instanz mit einer Habeas Corpus-Klage die Verletzung seiner prozessualen Verfassungsrechte, jedoch mit identischer Argumentation. Sein Antrag wurde erneut mit derselben Begründung abgelehnt.

Der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit bestätigte das Urteil des Untergerichts. Lesenswert sind in der Begründung sowohl die Einzelheiten zur Prozessabsprache als auch die Präzendenzfälle, darunter Brown v. McKee, 240 F. App'x 254 (6th Cir. 2009) und Wright v. Lafler, 247 F. App'x.701 (6th Cir.2007).







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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