Das Gericht vertritt den Standpunkt, dass die Anknüpfung der Fakten an den Forumsstaat nicht die verfassungsrechtlichen Hürden nehmen kann. Es verneint die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in New Jersey am 7. Januar 2011, weil die beklagte Bank zwar vorübergehend eine Zweigstelle in New York unterhalten hatte, doch nicht im Forumstaat New Jersey. Dies gilt auch, wenn die Bank Aktien einer New Jersey-Gesellschaft als Sicherheit erhalten hatte und die Klage behauptet, die Bank sei mit den Mitbeklagten aus New Jersey durch eine Verschwörung verbunden.
Wer europäische Beklagte vor US-Gerichten vertritt, entdeckt in der Entscheidung Vertrautes. Von einer Allzuständigkeit ist keine Rede. Wie in Europa haben die Gerichte genug zu tun. Sie reißen sich nicht um Arbeit. Andererseits sind sie bei einem deutlichen Nexus zum Forum verpflichtet, die personal Jurisdiction festzustellen.
Selbst das bedeutet nicht, dass der Fall im US-Gericht bleiben muss. Auch beim Vorliegen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sind Verweisungen an beklagtenfreundlichere Gerichte in den USA sowie nach dem Forum non conveniens-Grundsatz ins Ausland möglich.
Die Kunst besteht darin, das Gericht von den anwendbaren Präzedenzfallentscheidungen und danach maßgeblichen Fakten zu überzeugen. Das ist aufwendig, langwierig und teuer - daran ist Kritik sehr wohl berechtigt.