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Donnerstag, den 13. Jan. 2011

Usurpierte Zuständigkeit durch US-Gerichte?  

.   Wer an die These von der Allzuständigkeit amerikanischer Gerichte glaubt oder gar den Begriff der Usurpierung der Gerichtsbarkeit übernimmt, sollte das Urteil des Bundesberufungsgerichts des dritten US-Bezirks im Fall Lasalaet al. v. Marfin Popular Bank Public Company, Ltd., Az. 10-1712, zugunsten einer ausländischen Bank lesen.

Das Gericht vertritt den Standpunkt, dass die Anknüpfung der Fakten an den Forumsstaat nicht die verfassungsrechtlichen Hürden nehmen kann. Es verneint die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in New Jersey am 7. Januar 2011, weil die beklagte Bank zwar vorübergehend eine Zweigstelle in New York unterhalten hatte, doch nicht im Forumstaat New Jersey. Dies gilt auch, wenn die Bank Aktien einer New Jersey-Gesellschaft als Sicherheit erhalten hatte und die Klage behauptet, die Bank sei mit den Mitbeklagten aus New Jersey durch eine Verschwörung verbunden.

Wer europäische Beklagte vor US-Gerichten vertritt, entdeckt in der Entscheidung Vertrautes. Von einer Allzuständigkeit ist keine Rede. Wie in Europa haben die Gerichte genug zu tun. Sie reißen sich nicht um Arbeit. Andererseits sind sie bei einem deutlichen Nexus zum Forum verpflichtet, die personal Jurisdiction festzustellen.

Selbst das bedeutet nicht, dass der Fall im US-Gericht bleiben muss. Auch beim Vorliegen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sind Verweisungen an beklagtenfreundlichere Gerichte in den USA sowie nach dem Forum non conveniens-Grundsatz ins Ausland möglich.

Die Kunst besteht darin, das Gericht von den anwendbaren Präzedenzfallentscheidungen und danach maßgeblichen Fakten zu überzeugen. Das ist aufwendig, langwierig und teuer - daran ist Kritik sehr wohl berechtigt.


Donnerstag, den 13. Jan. 2011

Staatssekretär in USA: Transatlantic Community  

NK - Washington.   Transatlantic Community lautete der Titel der Rede von Staatssekretär Dr. Werner Hoyer bei der Friedrich Naumann Foundation am 12. Januar 2011 in Washington. Vor Vertretern aus der amerikanischen Politik und Wirtschaft sowie dem deutschen Botschafter Dr. Klaus Scharioth begann der Vertreter der Foundation, Claus Gramckow, die Veranstaltung mit einer Schweigeminute in Gedenken an die Opfer von Arizona.

Den Schwerpunkt der Rede bildeten wirschaftliche Aspekte, wie beispielsweise die Euro-Krise und die Rolle Deutschlands bei der Suche nach Problemlösungen. Außerdem wurde ein kontinuierliches Aufeinanderzugehen betont sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit als Kern der deutsch-amerikanischen Beziehungen.

Hoyer betonte, dass die Staatsverträge, beginnend mit dem Vertrag von Helsinki 1952 bis hin zum letzten NATO-Gipfeltreffen am 19. November 2010 in Lissabon, noch heute als rechtliche Grundlage anzusehen sind und keinesfalls verletzt werden dürfen. Hoyer folgerte und forderte, dass Europa zum Global Outlook verpflichtet sei, um wettbewerbsfähig zu bleiben und die Säulen des Bündnisses - Prosperity, Peace and Security - stets aufrecht erhalten werden müssen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.