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Sonntag, den 23. Jan. 2011

Clown kein Bombenleger: Schadensersatz?  

NK - Washington.   In der Sache Alhovsky v. Paul et al., Az. 10-0063, bestätigte in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 19. Januar 2011 einem Clown die Abweisung seiner Klage gegen eine Festnahme.

Beim Verlassen eines Starbucks vergaß der Kläger, der als Clown im New Yorker Central Park arbeitet, seinen Rucksack samt Luftpumpe zum Ballonaufblasen. Darin sieht das Strafgesetz von New York das wissentliche Plazieren einer unechten Bombe an einem öffentlichen Platz, das geeignet ist, bei der Bevölkerung Besorgnis auszulösen. Zwei Tage später wurde der Kläger in seinem Clowns-Kostüm festgenommen. Dem folgten eine Befragung, Wohnungsdurchsuchung und Freilassung nach viereinhalb Stunden.

Das Untergericht begründete die Klageabweisung damit, dass Polizisten vor einer Klage durch die beschränkte Immunität, qualified Immunity, geschützt sind.

Der Kläger bestreitet nicht, den Gegenstand abgelegt zu haben, argumentiert jedoch, er habe keine nachgeahmte Bombe abgelegt, da es sich offensichtlich um eine funktionsfähige Luftpumpe handelt. Zudem bestreitet er die qualified Immunity.

Das Bundesberufungsgericht weist die Argumente des Klägers zurück. Die Immunität der Polizeibeamten ist nur dann nicht anzunehmen, wenn sie bei der Festnahme bösgläubig oder ohne begründeten Verdacht handelten. Eine derartige Absicht der Polizei kann der Kläger nicht nachweisen.

Das Urteil bietet einen interessanten Einblick in die Einzelheiten der qualified Immunity sowie eine erheiternde Beschreibung, wie New Yorker Starbucks-Angestellte auf die Ausrüstung eines Berufsclowns reagieren.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.