Ghostwriter will Mitautor sein
CK • Washington. Redaktionell sollte die Klägerin im Hintergrund an einem Buch mitwirken. Später erwiesen sich ihre Beiträge als so bedeutsam, dass sie auf dem Titelblatt erschien. Sie erhielt Vergütungen aus dem Verkauf der ersten Auflagen, später nichts.
Sie trug ein Urheberrecht im eigenen Namen beim Copyright Office in Washington, DC, ein, nahm die Eintragung zurück und verklagte den Verfasser auf Schadensersatz wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte. Sie sei nämlich Mitverfasserin oder gar Alleinautorin.
Am 25. Januar 2011 erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in New York, dass ihre Ansprüche vom Bestehen eines Urheberrechtes abhängig sind. In Kwan v. Schlein, Az. 09-5202, griff jedoch in jedem Fall die dreijährige Verjährungsfrist in der Eigentumsfrage. Nach ihrem Verstreichen bleibt kein Raum für die Prüfung von Verletzungsansprüchen, die später entstanden sein könnten, jedoch das hier nicht mehr zu prüfende inhaberrecht eines Verfassers voraussetzen.
Sie trug ein Urheberrecht im eigenen Namen beim Copyright Office in Washington, DC, ein, nahm die Eintragung zurück und verklagte den Verfasser auf Schadensersatz wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte. Sie sei nämlich Mitverfasserin oder gar Alleinautorin.
Am 25. Januar 2011 erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in New York, dass ihre Ansprüche vom Bestehen eines Urheberrechtes abhängig sind. In Kwan v. Schlein, Az. 09-5202, griff jedoch in jedem Fall die dreijährige Verjährungsfrist in der Eigentumsfrage. Nach ihrem Verstreichen bleibt kein Raum für die Prüfung von Verletzungsansprüchen, die später entstanden sein könnten, jedoch das hier nicht mehr zu prüfende inhaberrecht eines Verfassers voraussetzen.