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Freitag, den 04. Febr. 2011

Nazi-Kunstraub: Keine Klage in USA

 
NK - Washington.   Die Erben eines Kunsthändlers machen Schadensersatz geltend für Bilder, die 1939 durch Nazis in Deutschland beschlagnahmt wurden. Das Bundesberufungsgericht bestätigt am 2. Februar 2011 in Westfield, et al. v. Federal Republic of Germany, Az. 09-6010, die untergerichtliche Klageabweisung unter Verweis auf die Immunität Deutschlands nach dem Foreign Sovereign Immunities Act.

Erfolglos berufen sich die Erben auf eine Ausnahme zum FSIA aufgrund des Zusammenhangs mit wirtschaftlichem Handeln, Connection with Commercial Activity. Danach sei Deutschland die Immunität bei einer Handlung mit wirtschaftlichem Hintergrund und direkter Auswirkung auf die USA verwehrt. Deutschland verkaufte die Bilder, die der Kunsthändler ursprünglich in die USA bringen wollte.

Sein Vorhaben allein begründet aber noch keine direkten Auswirkung auf die USA, sodass keine Ausnahme greift, stellt das Gericht fest.

Interessant ist sein Urteil vor allem deshalb, weil die Sympathien des Gerichts beim Kläger liegen, das Gesetz jedoch keine rechtliche Grundlage für eine andere Entscheidung vorsieht, da wegen mangelnder direkter USA-Auswirkungen der Handlungen Deutschlands keine sachliche Zuständigkeit der US-Gerichte begründet werden kann.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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