Nazi-Kunstraub: Keine Klage in USA
NK - Washington. Die Erben eines Kunsthändlers machen Schadensersatz geltend für Bilder, die 1939 durch Nazis in Deutschland beschlagnahmt wurden. Das Bundesberufungsgericht bestätigt am 2. Februar 2011 in Westfield, et al. v. Federal Republic of Germany, Az. 09-6010, die untergerichtliche Klageabweisung unter Verweis auf die Immunität Deutschlands nach dem Foreign Sovereign Immunities Act.
Erfolglos berufen sich die Erben auf eine Ausnahme zum FSIA aufgrund des Zusammenhangs mit wirtschaftlichem Handeln, Connection with Commercial Activity. Danach sei Deutschland die Immunität bei einer Handlung mit wirtschaftlichem Hintergrund und direkter Auswirkung auf die USA verwehrt. Deutschland verkaufte die Bilder, die der Kunsthändler ursprünglich in die USA bringen wollte.
Sein Vorhaben allein begründet aber noch keine direkten Auswirkung auf die USA, sodass keine Ausnahme greift, stellt das Gericht fest.
Interessant ist sein Urteil vor allem deshalb, weil die Sympathien des Gerichts beim Kläger liegen, das Gesetz jedoch keine rechtliche Grundlage für eine andere Entscheidung vorsieht, da wegen mangelnder direkter USA-Auswirkungen der Handlungen Deutschlands keine sachliche Zuständigkeit der US-Gerichte begründet werden kann.
Erfolglos berufen sich die Erben auf eine Ausnahme zum FSIA aufgrund des Zusammenhangs mit wirtschaftlichem Handeln, Connection with Commercial Activity. Danach sei Deutschland die Immunität bei einer Handlung mit wirtschaftlichem Hintergrund und direkter Auswirkung auf die USA verwehrt. Deutschland verkaufte die Bilder, die der Kunsthändler ursprünglich in die USA bringen wollte.
Sein Vorhaben allein begründet aber noch keine direkten Auswirkung auf die USA, sodass keine Ausnahme greift, stellt das Gericht fest.
Interessant ist sein Urteil vor allem deshalb, weil die Sympathien des Gerichts beim Kläger liegen, das Gesetz jedoch keine rechtliche Grundlage für eine andere Entscheidung vorsieht, da wegen mangelnder direkter USA-Auswirkungen der Handlungen Deutschlands keine sachliche Zuständigkeit der US-Gerichte begründet werden kann.