Internetnexus macht zuständig
CK • Washington. Wenn sich die beklagten weltweit aktiven Internethändler nicht gegen eine Diffamierungsklage verteidigen und die behauptete Zuständigkeit des US-Gerichts nicht rügen, darf das Gericht die Klage nicht wegen einer vermuteten Unzuständigkeit abweisen.
Die klagende Schönheit wandte sich wegen einer Sexvideodarstellung, die die zahlreichen Beklagten im Internet streuten und die nicht sie, sondern ein unbekanntes Paar zeigten, gegen ihren Rufmord. Sie behauptete hinreichend die Zuständigkeit des Gerichts und verwies auf die Klagezustellungen in aller Welt.
Das Untergericht hatte die Klage gegen zahlreiche nichterschienene Parteien abgewiesen, die ihm als nicht seiner Gerichtsbarkeit unterworfen erschienen. In Williams v. Advertising Sex LLC, Az. 09-1412, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks am 3. Februar 2011 jedoch, dass bei hinreichender Darlegung der Zuständigkeit in der Klage ein Versämnisurteil angezeigt ist.
Die klagende Schönheit wandte sich wegen einer Sexvideodarstellung, die die zahlreichen Beklagten im Internet streuten und die nicht sie, sondern ein unbekanntes Paar zeigten, gegen ihren Rufmord. Sie behauptete hinreichend die Zuständigkeit des Gerichts und verwies auf die Klagezustellungen in aller Welt.
Das Untergericht hatte die Klage gegen zahlreiche nichterschienene Parteien abgewiesen, die ihm als nicht seiner Gerichtsbarkeit unterworfen erschienen. In Williams v. Advertising Sex LLC, Az. 09-1412, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks am 3. Februar 2011 jedoch, dass bei hinreichender Darlegung der Zuständigkeit in der Klage ein Versämnisurteil angezeigt ist.