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Sonntag, den 06. Febr. 2011

Zeuge fehlt: Keine Open-End-Vertagung

 
NK - Washington.   Seine Gesamtstrafe von elf Jahren und einem Monat wegen Drogen- und Feuerwaffenbesitzes sowie der nächsten Strafe von fünf Jahren wegen illegalen Drogenhandels unter Einsatz einer Feuerwaffe wollte der Verurteilte nicht hinnehmen. Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks bestätigte am 3. Februar 2011 in United States of America v. Darren Cephas, Az. 09-2893, jedoch das Urteil des Untergerichts.

Der Verurteilte moniert die Falschauslegung von 18 USC §924 (c). Dieser Einwand präkludiert aufgrund einer Entscheidung des Supreme Courts, wonach eine fünfjährige Strafe nach dieser Vorschrift im Anschluß an eine andere gerichtliche Verurteilung verhängt werden darf.

Auf Antrag des Verurteilten wurde der Prozeß zur Anhörung eines wichtigen Zeugen, Star Witness, vertagt. Am zweiten Verhandlungstag beantragte der Verteidiger eine erneute Vertagung. Der Zeuge stünde noch immer nicht zur Verfügung. Einen Verhinderungsgrund und möglichen Erscheinungstermin nannte er nicht. Das Gericht sah darin die Gefahr einer ständigen Vertagung, open-endend Continuance, die den Richtern nicht zugemutet werden kann, und lehnte den Beweisantrag ab.

Diese kurze Entscheidung ist lesenswert, weil sie einen interessanten Einblick gewährt, mit welchen Argumenten im Strafprozess um das Strafmaß gefeilscht wird.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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