Er beantragt die Aufhebung des ihm auferlegten Zwangsgeldes gem. Rule 59(e) und Rule 60(e) der Federal Rules of Civil Procedure.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks teilt jedoch die Ansicht des Untergerichts, wonach einerseits der Einwand hinsichtlich Rule 59 (e) verfristet ist. Andererseits wurde die Vorladung ordnungsgemäß zugestellt.
Entgegen seiner eigenen Aussagen wohnt der Beklagte nicht in China, ebensowenig ist er von seiner Frau getrennt. Zu dieser Überzeugung gelangte das Gericht am 4. Februar 2011 aufgrund glaubwürdiger, teils eidlich abgegebener Erklärungen der Nachbarn sowie des Zeugnisses des Gerichtszustellers.