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Mittwoch, den 09. Febr. 2011

Zeitung kuscht nicht vor Staatsanwaltschaft

 
.   Anruf vom privaten Mobiltelefon: Keine Berichte mehr über mich, verlangt die Staatsanwältin von der Zeitung.

Die Zeitung und ihr Herausgeber verklagen die Kreisbeamtin und den Kreis: Eingriff in die Pressefreiheit, emotionaler Schaden, Schadensersatz. Dann schelten sie die Anwältin wiederholt mit persönlichen Angriffen in der Zeitung.

Die Beklagten gewinnen, auch am 8. Februar 2011 in der Revisionsinstanz des Bundesberufungsgerichts im zweiten US-Bezirk in New York City: Die Pressefreiheit überlebte, wie schon die Folgereportagen belegen. Damit liege im Fall Zherka v. DiFiore, Az. 10-882, kein rechtswidriger Eingriff vor, der eine Haftung der Beklagten auslöse.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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