×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 10. Febr. 2011

Auf den Spuren von Code: PS3

 
.   1A F2 69 9D - nach solchen Spuren jagt Sony und macht sich zumindest in den USA lächerlich. Der bei YouTube vorübergehend veröffentlichte Code zur Entdrosselung des PS3-Spielzeugs führt zu einstweiligen Verfügungen und neuerdings auch Schritten, um die Herausgabe von YouTube-Besucherdaten zu erzwingen. Die Besucher könnten den Entdros­selungscode kopiert - oder sich gemerkt - haben.

Wie bei Apples Telefon geht es erneut um eingebaute Funktionen, die der Anbieter sperrt. Die Kunden erwerben das Gerät im Vertrauen auf die Verfügbarkeit der Funktionen. Eigentlich sollten sie Sony wegen der Täuschung über die Drosselung des Geräts angreifen.

Hoffentlich begreifen die Gerichte die technischen und vertragsrechtlichen Zusammenhänge. Beim iPhone hat zumindest das Copyright Office verstanden, dass die Drosselung keinen rechtlichen Schutz genießt. Sony wird vielleicht vom Streisand-Effekt lernen: Je mehr man versucht, etwas aus dem Internet verschwinden zu lassen, desto schneller wächst das Interesse und die Verfügbarkeit.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER