Gerichtsstandsklausel im Prozessfinanzierungsvertrag, Rucker v. Oasis Legal Finance, L.L.C., 11th Cir 11 FEB 2011, http://bit.ly/f8zFIXImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Sammelklage Prospekthaftung, Landmen Partners, Inc. v. The Blackstone Group, L.P. , 2nd Cir 10 FEB 2011, http://bit.ly/gb0UyM#
Commercial activity with U.S. effects, SerVaas, Inc. v. Republic of Iraq, et al., 2nd Cir 10 FEB 2011, http://bit.ly/eHeh7x#
Produkthaftung Bosch-Bremse, Gutachterbeweis, Peters-Martin v. Navistar Intl. Transp. Corp., 4th Cir 9 FEB 2011, http://bit.ly/dFOeuV
Verfassungsfremde Wohnblockzutrittskontrolle, Watchtower Bible v. Segardia de Jesus, 1st Cir 7 Feb 2011, http://bit.ly/gtjUJj
Ausnahmen vom Rechtsschutzverbot für illegale Verträge, Orthodontic Centers of Texas, v. Wetzel, 5h Cir 7 FEB 2011, http://bit.ly/giMdcG
Absolute Insolvenzpriorität, DISH Network Corp. v. DBSD North America, Inc., 2nd Cir 7 FEB 2011, http://bit.ly/dHiCI0
Um den tatsächlichen Tathergang zu vertuschen, trugen die Kollegen den verletzten Kläger gegen seinen Willen zu der Leiter, über die das Gerüst normalerweise bestiegen wird, und fügten ihm so vorsätzlich Schaden zu, intentional Tort, behauptet der Kläger.
Der Kläger ficht das summary Judgment an, das abweisende Urteil im Stadium des US-Prozesses, in dem die Parteien ihre Rechtsauffassungen vorlegen. Um die Abweisung zu vermeiden, musste der Kläger nachweisen, dass sein Arbeitgeber ihn vorsätzlich schädigte. Dieser Nachweis gelingt dem Kläger jedoch nicht, da seine Verletzungen alleine aus dem Sturz resultierten und keine Verschlechterung seines Zustandes durch das Verbringen an einen anderen Platz erfolgte.
Am Unfallort in Louisana wird nach dem Zivilrecht ein Schaden vorausgesetzt - anders als in den Common Law-Staaten der USA, wo ein Schadensersatz auch ohne Schaden zugesprochen werden kann, wenn die Rechtsverletzungsmerkmale erfüllt sind, erklärte das Gericht.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.