Eine neue Ära der extraterritorialen Anwendung US-amerikanischen Rechts von Prof. Dr. Matthias Lehmann erörtert das Urteil des Supreme Courts in Morrison v. National Australia Bank Ltd. Es bildet eine neue Richtlinie für die grenzüberschreitende Geltung von US-Gesetzen. Das Gericht entschied, dass diese in Zukunft nur dann auf ausländische Sachverhalte anwendbar sind, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.
Das BGH-Urteil vom 8. Juni 2010, XI ZR 349/08: Zu entscheiden war hier über eine Schadensersatzklage gegen einen in in den USA niedergelassenen Online-Broker. Die Kläger hatten mit einem Vermittler der Beklagten nach vorheriger telefonischer Werbung formularmäßige Geschäftsbesorgungsverträge über die Durchführung von Börsentermins- und Optionsgeschäften geschlossen. Nach Verlusten bei Terminoptionsgeschäften an US-Börsen forderten die Kläger Schadensersatz.
Der BGH entschied hier zunächst, dass Schiedsklauseln in Verträgen ausländischer Broker mit inländischen Verbrauchern nach deutschem Recht zu beurteilen sind und die Form des § 1035 Abs. 5 ZPO einhalten müssen. Außerdem beteilige sich ein ausländischer Broker bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewußt und offenkundig unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet.
Das BGH-Urteil vom 8. Juni 2010, XI ZR 41/09: Auch hier hat der Kläger, jedoch mit Wohnsitz in Österreich, mit der Beklagten aus den USA einen formularmäßigen Geschäftsbesorgungsverrag über die Besorgung und Vermittlung von Termingeschäften abgeschlossen und machte Schadensersatz wegen Verlusten aus Terminoptionsgeschäften geltend. Der BGH entschied, dass dem Kläger kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn er das Formular des ausländischen Beklagten, das so gestaltet ist, dass seine Unterzeichnung der dort aufgeführten Schiedsabrede nicht vorgesehen ist, zwar selbst unterschrieben hat, sich aber auf die Formnichtigkeit der Schiedsabrede beruft.
Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet von Dr. Sieba Adena befasst sich mit der Goldschmuggler-Entscheidung des BGH. Entschieden wurde, dass eine Interessenkollision zwischen dem Interesse des Klägers an der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts und dem Interesse der amerikanischen Beklagten an der Gestaltung ihrer Internetpräsenz im Inland vorliegen muss. Dann ist ausreichender Inlandsbezug gegegeben, um die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch über die New York Times zu begründen.