Schutz vor Prügelstrafe und Diskriminierung
NK - Washington. Als die Parkaufsicht, die Kinder unterhielt, sah, wie eine Frau ihren Neffen mit dem Gürtel schlug, meldete sie dies ihrer Chefin und der Polizei. Statt Anerkennung für ihr Engagement erhielt die Beamtin dafür die sofortige Kündigung.
Diese Art der Erziehung sei in dem Kulturkreis der Chefin, der Tante und des gezüchtigten Kindes üblich und nicht zu beanstanden. Gegen diesen Kündigungsgrund klagte die Angestellte. Im Kündigungsschutzverfahren wegen Rassendiskriminierung stellte sich das Revisionsgericht in Schandelmeier-Bartels v. Chicago Park District, Az. 09-3286, am 8. Februar 2011 auf die Seite der Klägerin.
Ungewöhnlich ist dieser Fall, da hier nicht die Minderheit, sondern ein Mitglied der Mehrheit vor Rassendiskriminierung Schutz genießt. Die Prügelstrafe als Erziehungsmethode einer Minderheit ist damit rechtlich nicht so stark etabliert wie die Vorgesetzte behauptete.
Diese Art der Erziehung sei in dem Kulturkreis der Chefin, der Tante und des gezüchtigten Kindes üblich und nicht zu beanstanden. Gegen diesen Kündigungsgrund klagte die Angestellte. Im Kündigungsschutzverfahren wegen Rassendiskriminierung stellte sich das Revisionsgericht in Schandelmeier-Bartels v. Chicago Park District, Az. 09-3286, am 8. Februar 2011 auf die Seite der Klägerin.
Ungewöhnlich ist dieser Fall, da hier nicht die Minderheit, sondern ein Mitglied der Mehrheit vor Rassendiskriminierung Schutz genießt. Die Prügelstrafe als Erziehungsmethode einer Minderheit ist damit rechtlich nicht so stark etabliert wie die Vorgesetzte behauptete.