×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 18. Febr. 2011

UN-Kaufrecht im US-Gericht

 
.   Vier Teillieferungen bestellte die US-Firma vom Lieferanten in China und verweigerte die Zahlung für den zweiten Teil. Bevor die Lieferungen drei und vier den Kunden erreichten, rief der Lieferant sie zurück. Dann verklagte er den Kunden nach UN-Kaufrecht auf Zahlung des Gesamtbetrags wegen Vertragsverletzung.

Das Gericht verurteilte die US-Firma nur auf Zahlung für den zweiten Teil. Der Lieferant gewann jedoch in der Revision im Fall Dingxi Longhai Dairy, Ltd. v. Becwood Technology Group, Az. 10-2612, am 17. Februar 2011.

Das Revisionsgericht, der United States Court of Appeals of the Eighth Circuit, verglich das UN-Kaufrecht mit dem Uniform Commercial Code und wies den Fall ans Untergericht zurück. Dort ist nach seiner ausführlichen Begründung der dem Lieferanten zustehende Betrag zu ermitteln, der nicht unbedingt dem vereinbarten Kaufpreis für die letzten Teillieferungen entsprechen muss.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER